§ 17 EWKFondsG – Jährliche Meldung der Anspruchsberechtigten
§ 17 EWKFondsG regelt die jährliche Leistungsmeldung der Anspruchsberechtigten (insb. ÖRE), die Voraussetzung für die spätere Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds ist. Inhaltlich sind die vier Kostenarten (Sammlung, Reinigung, Sensibilisierung, Datenerhebung/-übermittlung) abzubilden. Die Vorschrift bestimmt Frist, Folgen fehlender Meldung sowie Formvorgaben durch das UBA und eine jährliche Transparenzveröffentlichung.
1. Inhalt
- 2. Kommentierung zu § 17 EWKFondsG (Jährliche Meldung der Anspruchsberechtigten)
- 2.1 Meldepflicht & Frist (Voraussetzung der Kostenerstattung)
- 2.2 Meldeinhalte: vier Kostenkategorien
- 2.3 Rechtsfolgen fehlender fristgerechter Meldung
- 2.4 Form & Verfahren: UBA-Vorgaben, elektronische Formulare
- 2.5 Transparenz: jährliche UBA-Veröffentlichung
- 2.6 Praxis-Setup: Datenquellen, Abgrenzungen, Nachweise
- 3. Häufige Fragen zu § 17 EWKFondsG
- 4. Wortlaut von § 17 EWKFondsG (vollständig)
2. Kommentierung zu § 17 EWKFondsG (Jährliche Meldung der Anspruchsberechtigten)
2.1 Meldepflicht & Frist (Voraussetzung der Kostenerstattung)
Die Kostenerstattung setzt eine fristgerechte Jahresmeldung der registrierten Anspruchsberechtigten beim UBA voraus (Abs. 1). Ohne rechtzeitige Meldung entfällt der Auszahlungsanspruch für das Vorjahr (Abs. 2).
2.2 Meldeinhalte: vier Kostenkategorien
Zu melden sind die Leistungen, die Sammlungskosten, Reinigungskosten, Sensibilisierungskosten sowie Datenerhebungs- und -übermittlungskosten verursachen (Abs. 1 Nr. 1–4). Damit korrespondiert die Definition der erstattungsfähigen Kostenarten im Gesetz.
2.3 Rechtsfolgen fehlender fristgerechter Meldung
Bei fehlender fristgerechter Meldung ist die Auszahlung für das betreffende Vorjahr ausgeschlossen (Abs. 2). Es handelt sich um eine harte Sperrwirkung zur Sicherung der Datenqualität und des fristgebundenen Abwicklungsprozesses.
2.4 Form & Verfahren: UBA-Vorgaben, elektronische Formulare
Das UBA legt Art der Angaben und Nachweise fest, stellt einheitliche elektronische Formulare für Meldung und Prüfbericht (§ 18 Abs. 1) bereit und regelt das nähere Verfahren (Abs. 3 S. 1). In der Praxis erfolgt die Übermittlung über das UBA-Portal.
2.5 Transparenz: jährliche UBA-Veröffentlichung
Zur Transparenz publiziert das UBA jährlich bis zum 31. Dezember aggregierte Daten zu erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten des Vorjahres (Abs. 3 S. 2).
2.6 Praxis-Setup: Datenquellen, Abgrenzungen, Nachweise
- Datenquellen: Leistungsprotokolle der Straßenreinigung, Sammel-/Entleerungstouren, Mengennachweise, Rechnungen, interne Kostenstellenberichte.
- Abgrenzung: Leistungen sachgerecht den vier Kostenkategorien zuordnen; konsistente Periodenabgrenzung.
- Nachweise: Belege für Leistungsmengen/-zeiten, Verträge, Vergaben, Dokumentation der Sensibilisierungsmaßnahmen, IT-Logs für Datenprozesse.
- IKS: Vier-Augen-Freigabe vor Meldung; Checklisten; revisionssichere Ablage (für etwaige Prüfungen nach § 18).
3. Häufige Fragen zu § 17 EWKFondsG
Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort einzublenden.
Welche Inhalte umfasst die Jahresmeldung?
Leistungsdaten zu Sammlung, Reinigung, Sensibilisierung sowie Datenerhebung/-übermittlung des Vorjahres (Abs. 1 Nr. 1–4).
Was passiert ohne fristgerechte Meldung?
Es besteht kein Auszahlungsanspruch für das Vorjahr; die Auszahlung aus dem Fonds ist ausgeschlossen (Abs. 2).
Wie erfolgt die Einreichung und wer bestimmt die Form?
Das UBA bestimmt Art der Angaben, Nachweise und stellt einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung (Abs. 3 S. 1).
Werden Ergebnisse öffentlich gemacht?
Ja. Das UBA veröffentlicht bis zum 31. Dezember aggregierte Daten über Leistungen und Kosten des Vorjahres (Abs. 3 S. 2).
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4. Wortlaut von § 17 EWKFondsG (vollständig)
§ 17 Jährliche Meldung der Anspruchsberechtigten
(1) Die Erstattung von Kosten setzt voraus, dass der registrierte Anspruchsberechtigte dem Umweltbundesamt bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres folgende Daten für das vorangegangene Kalenderjahr meldet:
- Angaben zu den die Sammlungskosten verursachenden Leistungen,
- Angaben zu den die Reinigungskosten verursachenden Leistungen,
- Angaben zu den die Sensibilisierungskosten verursachenden Leistungen,
- Angaben zu den die Datenerhebungs- und -übermittlungskosten verursachenden Leistungen.
(2) Erfolgt keine fristgerechte Meldung nach Absatz 1, ist eine Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds nach § 21 für das vorangegangene Kalenderjahr ausgeschlossen.
(3) Das Umweltbundesamt legt die Art der zu meldenden Angaben und der zu erbringenden Nachweise fest, stellt für die Meldung und den Prüfbericht nach § 18 Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung und regelt das nähere Verfahren. Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich bis zum 31. Dezember die Daten über die im Vorjahr insgesamt erbrachten Leistungen und dadurch entstandenen Kosten nach Absatz 1 auf seiner Internetseite.
Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG
