§ 2 EWKFondsG – Anwendungsbereich

§ 2 EWKFondsG – Anwendungsbereich

Einwegkunststofffonds – § 2 Anwendungsbereich

§ 2 EWKFondsG bestimmt, auf welche Produkte, Akteure und Rechtsregime das Einwegkunststofffondsgesetz Anwendung findet. Die Norm verknüpft die in Anlage 1 gelisteten Einwegkunststoffprodukte mit der Produktverantwortung der Hersteller und ordnet das Verhältnis zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Damit schafft § 2 die Grundlage, um die Pflichten der Hersteller zielgenau auszulösen und Vollzugsinstrumente aus dem KrWG nutzbar zu machen.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 2 EWKFondsG (Anwendungsbereich)
    1. 2.1 Zweck & Systematik der Anwendungsbereichsnorm
    2. 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich: Anlage-1-Produkte
    3. 2.3 Persönlicher Anwendungsbereich: „Hersteller“ (§ 3 Nr. 3)
    4. 2.4 Räumlicher Anwendungsbereich: Geltungsbereich & „erstmals bereitstellen“
    5. 2.5 Verhältnis zum KrWG: Grundsatz & § 62 KrWG
    6. 2.6 Abgrenzung zu weiteren Regimen (z. B. VerpackG)
    7. 2.7 Praxis-Hinweise & typische Abgrenzungsfragen
  2. 3. Häufige Fragen zu § 2 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 2 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 2 EWKFondsG (Anwendungsbereich)

2.1 Zweck & Systematik der Anwendungsbereichsnorm

§ 2 konkretisiert, für wen und worauf das Gesetz gilt. Abs. 1 adressiert die Produktverantwortung der Hersteller für die in Anlage 1 gelisteten Einwegkunststoffprodukte und verankert diese Verantwortung ausdrücklich im System des KrWG (Produktverantwortung nach § 23 KrWG). Abs. 2 stellt klar: Wo das EWKFondsG nichts Abweichendes regelt, gelten KrWG und darauf basierende Rechtsverordnungen fort; zudem ist § 62 KrWG (Anordnungen im Einzelfall) entsprechend anwendbar.

2.2 Sachlicher Anwendungsbereich: Anlage-1-Produkte

Erfasst sind ausschließlich die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 des Gesetzes (z. B. To-go-Behälter, Becher, leichte Tragetaschen, hygienische Feuchttücher, Tabakfilter u. a.). Der Katalog ist gesetzlich definiert; ob ein konkretes Produkt darunter fällt, richtet sich nach den Legaldefinitionen in § 3 (insb. „Einwegkunststoffprodukt“, „Kunststoff“) und ggf. nach § 22 (behördliche Feststellung im Zweifelsfall). Mehrstoff-/Verbundprodukte sind nach ihrem materiellen Gehalt zu beurteilen.

2.3 Persönlicher Anwendungsbereich: „Hersteller“ (§ 3 Nr. 3)

Hersteller ist nicht nur der Produzent: Erfasst sind auch Befüller, Verkäufer, Importeure sowie ausländische Anbieter, die mittels Fernkommunikationsmitteln (z. B. Online-Shops) unmittelbar an Endnutzer in Deutschland verkaufen. Entscheidend ist die erste Bereitstellung im Geltungsbereich. Für nicht in Deutschland niedergelassene Hersteller sieht das Gesetz flankierend die Bevollmächtigung vor (§ 10).

2.4 Räumlicher Anwendungsbereich: Geltungsbereich & „erstmals bereitstellen“

Maßgeblich ist das Bereitstellen/Anbieten im Geltungsbereich des Gesetzes, also in Deutschland (vgl. § 3 Nr. 4 „Bereitstellung auf dem Markt“; Nr. 7 „Anbieten“). Das kann auch durch entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe geschehen; bei Fernabsatz zählt der Zielmarkt Deutschland.

2.5 Verhältnis zum KrWG: Grundsatz & § 62 KrWG

Abs. 2 erklärt das KrWG und dessen Verordnungen zum grundsätzlich weitergeltenden Rahmenrecht. Praktisch wichtig: § 62 KrWG erlaubt der zuständigen Behörde Einzelanordnungen zur Durchsetzung – z. B. zur Registrierung, Meldung oder Unterlassung unzulässiger Marktpraktiken – soweit erforderlich und verhältnismäßig.

2.6 Abgrenzung zu weiteren Regimen (z. B. VerpackG)

Das EWKFondsG ersetzt keine sonstigen Produkt- oder Abfallrechtsregime (wie das Verpackungsgesetz), sondern ergänzt sie um eine Kosten- und Lenkungskomponente für littering-relevante Produkte. Hersteller können daher parallel Pflichten aus VerpackG, Chemikalienrecht (REACH-Bezug) oder verbotsrechtlichen Spezialnormen treffen.

2.7 Praxis-Hinweise & typische Abgrenzungsfragen

  • Produktprüfung: Einstufung gegen Anlage 1 und § 3-Definitionen prüfen; bei Zweifeln Feststellung nach § 22 anstreben.
  • Organisation: Herstellerbegriff weit verstehen (Import/Online-Verkauf); Pflichten (Registrierung, Meldung, Abgabe) frühzeitig zuordnen, ggf. Bevollmächtigten einsetzen (§ 10).
  • Vollzug: Mit § 62 KrWG rechnen (behördliche Einzelanordnungen); Dokumentation & Compliance-Prozesse nachweisfest halten.
  • Parallelpflichten: VerpackG-/REACH-Bezüge im Blick behalten; EWKFondsG steuert littering-bezogene Kosten, ersetzt aber keine produktbezogenen Verbote.

3. Häufige Fragen zu § 2 EWKFondsG

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Gilt das EWKFondsG für alle Kunststoffprodukte?

Nein. Nur für die in Anlage 1 gelisteten Einwegkunststoffprodukte. Ob Ihr Produkt darunter fällt, richtet sich nach den Legaldefinitionen in § 3 und ggf. einer Feststellung nach § 22.

Wer ist „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes?

Neben Produzenten auch Befüller, Verkäufer, Importeure sowie ausländische Fernabsatzhändler, sobald sie Produkte erstmals im Geltungsbereich bereitstellen/verkaufen (§ 3 Nr. 3).

Gilt das Gesetz auch für ausländische Online-Shops?

Ja, wenn sie unmittelbar an Endnutzer in Deutschland verkaufen. Dann kommen u. a. Registrierung/Meldung/Abgabe in Betracht; ggf. ist ein Bevollmächtigter zu benennen (§ 10).

Welche Rolle spielt das KrWG?

Das KrWG gilt, soweit das EWKFondsG nichts Abweichendes regelt. Zudem kann die Behörde auf Grundlage von § 62 KrWG erforderliche Anordnungen im Einzelfall treffen.

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4. Wortlaut von § 2 EWKFondsG (vollständig)

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Produktverantwortung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 im Sinne von § 23 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG