§ 5 EWKFondsG – Finanzierung

§ 5 EWKFondsG – Finanzierung

Einwegkunststofffonds – § 5 Finanzierung

§ 5 EWKFondsG regelt die Finanzierung des Einwegkunststofffonds. Er bestimmt, dass die Verwaltungskosten grundsätzlich aus den Fondseinnahmen getragen werden und enthält Übergangs- sowie Vorsorgeregeln (u. a. Erstattung der 2023 entstandenen UBA-Aufbaukosten und Möglichkeiten zur Mittelübertragung). Ein Cap von 10 % begrenzt die interperiodische Vorsorge zugunsten der Stabilisierung des Punktewertes (§ 20 Abs. 1).

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 5 EWKFondsG (Finanzierung)
    1. 2.1 Grundsatz: Finanzierung der Verwaltungskosten aus dem Fonds
    2. 2.2 Übergang: Erstattung der UBA-Aufbaukosten 2023 (2025–2029)
    3. 2.3 Übertrag von Mitteln & Zweckbindungen (Vorsorgefälle)
    4. 2.4 10-%-Deckel für Schwankungsausgleich (Punktewert § 20)
    5. 2.5 Praxisfolgen, Haushaltssteuerung & Transparenzbezug (§ 6)
  2. 3. Häufige Fragen zu § 5 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 5 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 5 EWKFondsG (Finanzierung)

2.1 Grundsatz: Finanzierung der Verwaltungskosten aus dem Fonds

Verwaltungskosten im Sinne des Gesetzes werden – soweit keine anderweitige Kostenerstattung geregelt ist – aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds finanziert. Damit ist sichergestellt, dass das EPR-System (erweiterte Herstellerverantwortung) seine eigene Administration trägt.

2.2 Übergang: Erstattung der UBA-Aufbaukosten 2023 (2025–2029)

Die beim Umweltbundesamt im Haushaltsjahr 2023 angefallenen Aufbaukosten werden ab 2025 in den darauffolgenden fünf Haushaltsjahren zu gleichen Teilen aus den Fondseinnahmen erstattet. Das glättet die Einführungslasten des Systems.

2.3 Übertrag von Mitteln & Zweckbindungen (Vorsorgefälle)

Nach haushaltsrechtlichen Regeln dürfen Fondseinnahmen für künftige Haushaltsjahre vorgesehen werden – allerdings nur für drei klar umschriebene Zwecke:

  • (1) Sicherung der Erstattung der Verwaltungskosten,
  • (2) Sicherung von Rechtsansprüchen aus dem Vollzug des Gesetzes,
  • (3) Ausgleich unverhältnismäßiger Schwankungen des Punktewertes nach § 20 Abs. 1.

2.4 10-%-Deckel für Schwankungsausgleich (Punktewert § 20)

Für den Vorsorgezweck nach Nr. 3 gilt ein enger Rahmen: Von den Einnahmen eines Haushaltsjahres dürfen höchstens 10 % für weitere Haushaltsjahre vorgesehen werden. Ziel ist die Plan- und Beitragssatzstabilität ohne übermäßige Mittelbindung.

2.5 Praxisfolgen, Haushaltssteuerung & Transparenzbezug (§ 6)

  • Hersteller: Die Fondseinnahmen speisen Verwaltung und Erstattungen; die Interperioden-Vorsorge schützt vor starken Punktewert-Ausschlägen.
  • Anspruchsberechtigte: Planbarkeit steigt, da Rechtsansprüche vorsorglich abgesichert werden können.
  • Transparenz: § 6 verpflichtet das UBA zur Veröffentlichung einer Jahresübersicht (Summen von Einnahmen/Ausgaben).

3. Häufige Fragen zu § 5 EWKFondsG

Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort einzublenden.

Wer trägt die Verwaltungskosten des Fonds?

Grundsätzlich der Fonds selbst aus seinen Einnahmen, soweit keine anderweitige Kostenerstattung geregelt ist.

Wie werden die im Jahr 2023 entstandenen UBA-Kosten erstattet?

Ab 2025 in fünf gleichen Jahresraten aus den Fondseinnahmen (2025–2029).

Dürfen Einnahmen in kommende Jahre übertragen werden?

Ja, aber nur für drei Zwecke: (1) Verwaltungskosten-Erstattung, (2) Sicherung von Rechtsansprüchen, (3) Ausgleich unverhältnismäßiger Punktewert-Schwankungen – dabei max. 10 % der jeweiligen Jahreseinnahmen für Zweck (3).

Fragen zur Finanzierung oder zum Punktewert-Mechanismus? Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.

Kontakt aufnehmen

4. Wortlaut von § 5 EWKFondsG (vollständig)

§ 5 Finanzierung

(1) Die Verwaltungskosten werden aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds finanziert, soweit keine anderweitige Kostenerstattung geregelt ist. Die Verwaltungskosten, die dem Umweltbundesamt im Haushaltsjahr 2023 entstanden sind, werden diesem ab dem Jahr 2025 in den darauffolgenden fünf Haushaltsjahren zu gleichen Teilen aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds erstattet.

(2) Aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds können auch über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus nach den haushaltsrechtlichen Regelungen Ausgaben vorgesehen werden

  1. zur Sicherung der Erstattung der Verwaltungskosten,
  2. zur Sicherung von Rechtsansprüchen aus dem Vollzug dieses Gesetzes und
  3. zum Ausgleich von unverhältnismäßigen Schwankungen des Punktewertes nach § 20 Absatz 1.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 dürfen von den Einnahmen eines Haushaltsjahres jedoch nicht mehr als 10 Prozent für weitere Haushaltsjahre vorgesehen werden.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG