§ 1 EWKFondsG – Ziel

§ 1 EWKFondsG – Ziel

Einwegkunststofffonds – § 1 Ziel

§ 1 EWKFondsG steckt den normativen Rahmen für das gesamte Einwegkunststofffondsgesetz ab: Er adressiert Umwelt- und Gesundheitsschutz, die Vermeidung/Minderung der Auswirkungen bestimmter Einwegkunststoffprodukte (Anlage 1) sowie die Förderung innovativer, nachhaltiger Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe. Zugleich legitimiert § 1 die Regulierung des Marktverhaltens (Registrierung, Meldung, Abgabe, Produkt-/Angebotsregeln) als Mittel zur Zielerreichung. Materiell schließt die Zielnorm an die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) aus der SUP-Richtlinie (EU) 2019/904 an (insb. Art. 8 Abs. 1–7).

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 1 EWKFondsG (Ziel)
    1. 2.1 Mehrdimensionales Zielbild: Umwelt, Gesundheit, Innovation
    2. 2.2 EPR-Logik der SUP-Richtlinie: Kostenarten & Verantwortungszuweisung
    3. 2.3 Steuerungsinstrumente im EWKFondsG
    4. 2.4 Lenkungswirkung & Innovationsanreize
    5. 2.5 Entlastung der öffentlichen Hand & Verursachergerechtigkeit
    6. 2.6 Abgrenzung zu anderen Rechtsinstrumenten
    7. 2.7 Monitoring & Evaluation als Zielunterstützung
    8. 2.8 § 1 als Auslegungsanker
  2. 3. Häufige Fragen zu § 1 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 1 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 1 EWKFondsG (Ziel)

2.1 Mehrdimensionales Zielbild: Umwelt, Gesundheit, Innovation

§ 1 verbindet drei Ebenen: (i) Schutzgüter (Umwelt, Meeresumwelt, menschliche Gesundheit), (ii) Abfallwirtschaft (Vermeidung/Minderung der negativen Auswirkungen bestimmter in Anlage 1 gelisteter Einwegkunststoffprodukte, inkl. Littering), und (iii) Transformation (Förderung innovativer, nachhaltiger Geschäftsmodelle/Produkte/Werkstoffe). Damit wird das Gesetz nicht nur als Kostenumlage, sondern als Lenkungsinstrument konzipiert, das nachhaltige Alternativen stimuliert.

2.2 EPR-Logik der SUP-Richtlinie: Kostenarten & Verantwortungszuweisung

Die Zielnorm reflektiert die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) der SUP-Richtlinie: Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte tragen u. a. Sammel-, Reinigungs-, Transport-, Behandlungs- und Bewusstseinsbildungs-kosten, die bislang überwiegend bei Kommunen/Öffentlicher Hand anfielen. Diese Internalisierung externer Kosten soll marktwirksame Anreize setzen, die Umweltwirkungen entlang des Produktlebenszyklus zu reduzieren.

2.3 Steuerungsinstrumente im EWKFondsG

  • Registrierung/Meldung/Abgabe: Hersteller werden erfasst und leisten Abgaben nach Produktarten, die als Finanzierungsbasis für kommunale Leistungen und Sensibilisierung dienen.
  • Punktesystem & Punktewert: Leistungen Anspruchsberechtigter werden in Punkte übersetzt; der jährlich bekannt gegebene Punktewert konvertiert diese in Euro. So wird das Ziel der fairen Mittelverteilung mit einer output-orientierten Steuerung verknüpft.
  • Kommission & Governance: Empfehlungen zur Weiterentwicklung (Abgabesätze, Punktelogik) sichern fachliche Qualität und Anpassungsfähigkeit an neue Evidenz.

2.4 Lenkungswirkung & Innovationsanreize

Die Zielsetzung impliziert ökologische Preissignale (höhere Kosten bei höherer Umweltbelastung/Littering-Relevanz) und fördert Substitution (z. B. Mehrweg-/Recycle-fähige Lösungen, Materialreduktion). Unternehmen können so über Design-for-Environment, Reuse und Closed-Loop-Modelle ihre Abgabenbelastung mittel- bis langfristig reduzieren.

2.5 Entlastung der öffentlichen Hand & Verursachergerechtigkeit

Zentrales Anliegen ist die Entlastung kommunaler Haushalte bei Stadtsauberkeit, Parks/Grünflächen und öffentlichen Gewässern: Kosten der Beseitigung von Abfällen aus Anlage-1-Produkten werden verursachergerecht den Herstellern zugeordnet. Das realisiert den „Polluter-Pays“-Grundsatz und stärkt zugleich die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Daseinsvorsorge.

2.6 Abgrenzung zu anderen Rechtsinstrumenten

§ 1 grenzt das EWKFondsG als Spezialgesetz gegenüber flankierenden Regelungsregimen ab (u. a. produktbezogene Verbote/Marktbeschränkungen, Verpackungsrecht). Während Verbote unmittelbar Marktverfügbarkeit steuern, adressiert das EWKFondsG über finanzielle Verantwortungszuweisung die Folgekosten von Littering und schafft damit ergänzende Lenkungsimpulse.

2.7 Monitoring & Evaluation als Zielunterstützung

Die Evaluation bis 31.12.2027 prüft, ob Ziele wie Rückgang littering-relevanter Abfallmengen, Entlastung der Allgemeinheit und Fortschritt nachhaltiger Alternativen erreicht werden. Das stärkt die Evidenzbasis künftiger Justierungen (z. B. Produktkatalog, Abgabesätze, Punktelogik).

2.8 § 1 als Auslegungsanker

Als teleologische Leitnorm prägt § 1 die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und Verordnungsermächtigungen: Bei Zielkonflikten (z. B. zwischen Vollzugsökonomie und ökologischer Lenkung) dient § 1 als Maßstab, um Umweltwirkung, Verhältnismäßigkeit und Verursachergerechtigkeit sachgerecht abzuwägen.

3. Häufige Fragen zu § 1 EWKFondsG

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Was ist das übergeordnete Ziel des EWKFondsG?

Die Vermeidung und Verminderung der negativen Auswirkungen bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf Umwelt/Meeresumwelt und Gesundheit – sowie die Förderung nachhaltiger Alternativen.

Wie wird das Ziel praktisch erreicht?

Durch Regulierung des Marktverhaltens (Registrierung, Meldung, Abgabe), ein Punktesystem mit jährlichem Punktewert und die Refinanzierung kommunaler Leistungen (Sammlung, Reinigung, Sensibilisierung).

Welche Rolle spielt die SUP-Richtlinie (EU) 2019/904?

Sie liefert mit der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) den europarechtlichen Rahmen: Hersteller tragen u. a. Sammel-/Reinigungs-/Sensibilisierungskosten; das nationale Gesetz setzt diese Logik um.

Worin liegt der Unterschied zu Verboten einzelner Produkte?

Produktverbote entfernen bestimmte Artikel vom Markt; das EWKFondsG bepreist und finanziert Folgekosten bei den verbleibenden Anlage-1-Produkten, um Lenkungs- und Entlastungseffekte zu erzielen.

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4. Wortlaut von § 1 EWKFondsG (vollständig)

§ 1 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist, die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz auch das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG