§ 10 EWKFondsG – Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung
§ 10 EWKFondsG enthält die zentrale Bevollmächtigtenpflicht für Hersteller ohne Sitz in Deutschland sowie Regeln zur Drittbeauftragung. Der Bevollmächtigte erfüllt nahezu alle Herstellerpflichten im eigenen Namen – ausgenommen sind Registrierung (§ 7 Abs. 1) und Jahresmeldung (§ 11 Abs. 1). Die Norm verknüpft Onboarding (Benennung/Bestätigung durch das UBA) mit Governance-Vorgaben (Schriftform, Einsprachigkeit, Eignungsprüfung bei Massenzustellungen) und adressiert auch Outbound-Fälle in andere EU/EWR-Staaten.
1. Inhalt
- 2. Kommentierung zu § 10 EWKFondsG (Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung)
- 2.1 Pflicht zur Bevollmächtigtenbestellung (Hersteller ohne Sitz in DE)
- 2.2 Benennung & Bestätigung durch das UBA; Eignungsprüfung (20+ Fälle)
- 2.3 Beendigung der Beauftragung & Fortwirkung von Pflichten
- 2.4 Outbound-Fälle: Bevollmächtigt in anderen EU/EWR-Staaten
- 2.5 Drittbeauftragung (Outsourcing) & Verbote
- 2.6 Praxis & Übergang: Fristen, Dokumente, IKS
- 3. Häufige Fragen zu § 10 EWKFondsG
- 4. Wortlaut von § 10 EWKFondsG (vollständig)
2. Kommentierung zu § 10 EWKFondsG (Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung)
2.1 Pflicht zur Bevollmächtigtenbestellung (Hersteller ohne Sitz in DE)
Hersteller, die nicht im Geltungsbereich des EWKFondsG niedergelassen sind, müssen vor Tätigkeitsaufnahme einen Bevollmächtigten beauftragen. Dieser erfüllt alle Pflichten des Gesetzes im eigenen Namen, außer Registrierung (§ 7 Abs. 1) und Jahresmeldung (§ 11 Abs. 1). Die Beauftragung ist schriftlich und in deutscher Sprache vorzunehmen; jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten benennen.
2.2 Benennung & Bestätigung durch das UBA; Eignungsprüfung (20+ Fälle)
Der Hersteller meldet den Bevollmächtigten dem UBA unverzüglich nach Beauftragung und fügt die Vollmacht bei. Die Benennung bedarf der Bestätigung durch das UBA; bei zeitgleicher Benennung von mehr als 20 Herstellern für denselben Bevollmächtigten prüft das UBA dessen Eignung nach dem Maßstab des § 37 Abs. 7 ElektroG (Gewähr der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung).
2.3 Beendigung der Beauftragung & Fortwirkung von Pflichten
Die Beendigung der Beauftragung ist dem UBA unverzüglich mitzuteilen; die Benennung endet mit Bestätigung des UBA. Der Hersteller muss sodann belieferten Produzenten, Befüllern, Verkäufern oder Importeuren unverzüglich das Ende mitteilen. Pflichten, die während der Benennung entstanden sind, treffen den Bevollmächtigten fort.
2.4 Outbound-Fälle: Bevollmächtigt in anderen EU/EWR-Staaten
Hersteller mit Sitz in Deutschland, die Produkte der Anlage 1 in anderen EU/EWR-Staaten in Verkehr bringen, müssen dort vorerstbereitstellung einen lokalen Bevollmächtigten für die Erfüllung der Kosten-Erstattungspflichten i. S. v. Art. 8 Abs. 1–3 SUP-RL benennen.
2.5 Drittbeauftragung (Outsourcing) & Verbote
Hersteller dürfen Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen (Verweis auf § 22 S. 2, 3 KrWG). Nicht delegierbar sind jedoch die Registrierung (§ 7 Abs. 1) und die Jahresmeldung (§ 11 Abs. 1). Bei Auslandsfällen übernimmt die operative Pflichterfüllung grundsätzlich der Bevollmächtigte (Abs. 1).
2.6 Praxis & Übergang: Fristen, Dokumente, IKS
- Übergangsfrist: Hersteller ohne DE-Sitz, die schon vor Inkrafttreten tätig waren, mussten bis 31.12.2024 einen Bevollmächtigten beauftragen (vgl. § 29 Abs. 3).
- Dokumente: Vollmacht (DE-Sprache), Benennungsmitteilung an UBA, UBA-Bestätigung, Änderungs-/Ende-Mitteilungen, Informationspflicht ggü. belieferten Akteuren.
- IKS/Vertrag: SLA zu Melde-/Zahlungsfristen, Datenzugang, Haftung/Versicherung; Monitoring der 20+-Benennungs-Schwelle und der Beendigungsprozesse.
3. Häufige Fragen zu § 10 EWKFondsG
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Muss jeder ausländische Hersteller einen Bevollmächtigten benennen?
Ja. Vor Tätigkeitsaufnahme ist ein Bevollmächtigter zu bestellen; die Vollmacht ist schriftlich und deutschsprachig.
Welche Rolle spielt das UBA bei der Benennung?
Die Benennung ist dem UBA unverzüglich mitzuteilen und bedarf der Bestätigung. Bei zeitgleichen 20+ Benennungen prüft das UBA die Eignung des Bevollmächtigten.
Darf ich Registrierung und Jahresmeldung auslagern?
Nein. Die Drittbeauftragung ist für Registrierung (§ 7 Abs. 1) und Jahresmeldung (§ 11 Abs. 1) ausgeschlossen.
Gilt eine Pflicht zur Bevollmächtigung auch in anderen EU/EWR-Staaten?
Ja. Für Outbound-Verkäufe aus DE in andere EU/EWR-Staaten ist dort ein lokaler Bevollmächtigter für die EPR-Kostenerstattung i. S. v. Art. 8 Abs. 1–3 SUP-RL zu bestellen.
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4. Wortlaut von § 10 EWKFondsG (vollständig)
§ 10 Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung
(1) 1Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt. 2Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Pflichten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. 3Der Bevollmächtigte erfüllt diese Pflichten im eigenen Namen. 4Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 5Die Beauftragung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
(2) 1Der Hersteller hat den Bevollmächtigten nach Absatz 1 Satz 1 dem Umweltbundesamt unverzüglich nach der Beauftragung zu benennen. 2Bei der Benennung ist eine Kopie der Beauftragung beizufügen. 3Die Benennung bedarf der Bestätigung durch das Umweltbundesamt. 4Das Umweltbundesamt erteilt die Bestätigung nur, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. 5Liegen zeitgleich mehr als 20 Benennungen für denselben Bevollmächtigten vor, bestätigt das Umweltbundesamt die Bevollmächtigung nur, wenn es zuvor entsprechend § 37 Absatz 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes geprüft hat, ob der Bevollmächtigte die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Herstellerpflichten bietet. 6Der Hersteller hat dem Umweltbundesamt Änderungen der Beauftragung oder Berichtigungen der Angaben unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1Wird die Beauftragung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 beendet, hat der Hersteller dies dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. 2Die Benennung endet, sobald das Umweltbundesamt dem Hersteller das Ende der Beauftragung bestätigt. 3Ein Hersteller, dem die Beendigung der Benennung durch das Umweltbundesamt bestätigt wurde, hat die von ihm belieferten Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure unverzüglich über das Ende der Benennung des Bevollmächtigten zu informieren. 4Die Pflicht des Bevollmächtigten zur Erfüllung der Herstellerpflichten, die während der Zeit seiner Benennung entstanden sind, bleibt unberührt.
(4) Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie nicht niedergelassen sind, erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, haben vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der dort für die Erfüllung der Pflicht zur Erstattung der Kosten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verantwortlich ist.
(5) 1Hersteller können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 7 Absatz 1 und die jährliche Meldung nach § 11 Absatz 1.
Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG
