§ 11 EWKFondsG – Jährliche Meldung der Hersteller

§ 11 EWKFondsG – Jährliche Meldung der Hersteller

Einwegkunststofffonds – § 11 Jährliche Meldung der Hersteller

§ 11 EWKFondsG regelt die Jahresmeldung der Hersteller zu den im Vorjahr erstmals bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1. Kernpunkte sind Umfang (Produktarten, getrennte Mengenangaben), Form (elektronisch über das UBA-System), Fristen, Nullmeldungen sowie Berichtigungen. Die Vorschrift ist der zentrale Dateneingang für Abgabeberechnung, Festsetzung und Transparenzinstrumente des Fonds.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 11 EWKFondsG (Jährliche Meldung der Hersteller)
    1. 2.1 Gegenstand & Abgrenzung (Produktarten nach Anlage 1)
    2. 2.2 Form, Verfahren & Fristen (UBA-IT; Nullmeldung)
    3. 2.3 Inhalt der Meldung (Mengen, Einheiten, Registrierungsbezug)
    4. 2.4 Berichtigungen & Nachmeldungen
    5. 2.5 Praxis-Setup & IKS-Kontrollen
  2. 3. Häufige Fragen zu § 11 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 11 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 11 EWKFondsG (Jährliche Meldung der Hersteller)

2.1 Gegenstand & Abgrenzung (Produktarten nach Anlage 1)

Die Jahresmeldung bezieht sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte getrennt nach den Produktarten der Anlage 1 (z. B. Lebensmittelbehälter, Becher, leichte Tragetaschen usw.).

2.2 Form, Verfahren & Fristen (UBA-IT; Nullmeldung)

Die Meldung erfolgt elektronisch über das vom UBA nach § 8 bereitgestellte informationstechnische System; bei Nullmengen ist eine Nullmeldung abzugeben. Die internen Fristen sollten organisationsweit kalenderbasiert gesteuert werden (Rollen, Vertretung, Eskalation).

2.3 Inhalt der Meldung (Mengen, Einheiten, Registrierungsbezug)

Zu melden sind die Mengen je Produktart (Einheit gemäß Verordnung/Portalvorgaben) einschließlich der Zuordnung zur Registrierung (Hersteller, ggf. Markennamen). Einheitliche SKU→Kategorie-Mappings und belastbare Primärdatenquellen (ERP, Zoll) sind Best Practice.

2.4 Berichtigungen & Nachmeldungen

Werden Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten nachträglich erkannt, sind die Daten unverzüglich zu berichtigen; soweit vorgesehen, sind Nachmeldungen einzureichen. Dokumentation von Gründen und Belegen ist essenziell (Audit-Trail).

2.5 Praxis-Setup & IKS-Kontrollen

  • Owner & Workflow: Verantwortliche in Legal/Compliance und Finance; Vier-Augen-Freigabe vor Abgabe.
  • Plausibilitäten: Mengen vs. Umsatz/Wareneingang; Abweichungsanalyse zum Vorjahr.
  • Dokumentation: Versionshistorie, Belegablage, klare Prozesse für Berichtigungen/Nullmeldungen.

3. Häufige Fragen zu § 11 EWKFondsG

Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort einzublenden.

Was genau muss jährlich gemeldet werden?

Die im Vorjahr erstmals bereitgestellten/verkauften Mengen je Produktart nach Anlage 1, in der vom UBA-System geforderten Einheit und Struktur.

Gibt es eine Nullmeldung?

Ja. Wenn im Berichtsjahr nichts in Verkehr gebracht wurde, ist eine Nullmeldung abzugeben.

Kann ich nachträglich berichtigen?

Ja, bei erkannten Fehlern sind Meldungen unverzüglich zu berichtigen; Nachmeldungen sind – soweit vorgesehen – möglich.

Wie erfolgt die Übermittlung?

Elektronisch über das UBA-IT-System gemäß § 8 (Portalvorgaben beachten).

Fragen zur Jahresmeldung oder zu Berichtigungen? Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.

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4. Wortlaut von § 11 EWKFondsG (vollständig)

§ 11 Jährliche Meldung der Hersteller

(1) Hersteller haben dem Umweltbundesamt jährlich die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 getrennt nach den Produktarten sowie deren Mengen in der von dem nach § 8 Absatz 1 zur Verfügung gestellten informationstechnischen System vorgegebenen Form elektronisch zu melden. Dies gilt auch in Fällen, in denen im Berichtszeitraum keine Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft wurden; in diesen Fällen ist eine Nullmeldung abzugeben.

(2) Soweit sich nach Abgabe der Meldung herausstellt, dass die gemeldeten Angaben unvollständig oder unrichtig waren, hat der Hersteller die Meldung unverzüglich zu berichtigen; entsprechende Nachmeldungen sind zulässig.

(3) Das Umweltbundesamt kann für die elektronische Übermittlung, die Strukturierung der Daten sowie für ergänzende Angaben nähere Bestimmungen treffen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG