§ 12 EWKFondsG – Abgabepflicht
§ 12 EWKFondsG begründet die Abgabepflicht der Hersteller: Für Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 ist jährlich eine Sonderabgabe zu entrichten. Zweck der Abgabe ist die Erstattung der in Anlage 2 konkretisierten Kosten (u. a. Sammlung, Reinigung, Sensibilisierung, Daten/Verwaltung) im System der erweiterten Herstellerverantwortung. Die Höhe und Abwicklung ergeben sich systematisch aus den Folgenormen, insbesondere §§ 11–14 sowie § 20 EWKFondsG.
1. Inhalt
2. Kommentierung zu § 12 EWKFondsG (Abgabepflicht)
2.1 Rechtsnatur & Zweckbindung (Sonderabgabe)
§ 12 bezeichnet die Herstellerzahlung ausdrücklich als Sonderabgabe. Sie ist zweckgebunden zur Kostenerstattung nach Anlage 2 und wird über den Einwegkunststofffonds (§ 4) vereinnahmt und verteilt. Damit folgt der Gesetzgeber dem EPR-Prinzip (erweiterte Herstellerverantwortung): Wer Produkte in Verkehr bringt, trägt die durch deren Vermüllung entstehenden öffentlichen Kosten.
2.2 Adressatenkreis „Hersteller“ und Produktbezug
Abgabepflichtig sind die Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 3 (u. a. Produzenten, Befüller, Verkäufer, Importeure bzw. ausländische Fernabsatzfälle), bezogen auf die Produktarten der Anlage 1. Der Produktbezug stellt sicher, dass nur die in der Richtlinie (EU) 2019/904 erfassten Einwegkunststoffprodukte in das Abgabesystem einbezogen sind.
2.3 Kostenbezug: Anlage 2 und § 3 Nr. 12–16
Die Abgabe dient der Erstattung gesetzlich definierter Kostentypen: insbesondere Sammlungskosten (§ 3 Nr. 12), Reinigungskosten (Nr. 13), Sensibilisierungskosten (Nr. 14), Datenerhebungs- und -übermittlungskosten (Nr. 15) sowie Verwaltungskosten (Nr. 16). Anlage 2 präzisiert, welche Leistungen anspruchsberechtigt sind.
2.4 Systematik: Verknüpfung mit §§ 11–14, § 20
- § 11 – Jahresmeldung der Hersteller: Mengen/Arten bilden die Bemessungsgrundlage.
- § 13 – Festsetzung, Fälligkeit, Säumnis: Abgabebescheid des UBA und Zahlungsfälligkeit.
- § 14 – Abgabesätze per Rechtsverordnung (EWKFondsV): technische Festlegung der Sätze je Produktart.
- § 20 – Punktewert: Mechanismus zur Verteilung/Ausgleichszwecken im Fonds (Stabilisierung über Jahre; Anschluss an § 5).
2.5 Übergangs- & Zeitbezug (Erste Zyklen)
Die Abgabepflicht nach § 12 gilt seit dem Start des Fondssystems; die erste Festsetzung erfolgt auf Grundlage der ersten Jahresmeldungen nach § 11. In der Praxis bedeutet das: Datenjahr Vorjahr → Meldung → Abgabebescheid → Zahlung nach § 13.
2.6 Praxisfolgen & Compliance-Hinweise
- IKS & Datenqualität: Mengen je Produktart sauber trennen (SKU→Anlage-1-Mapping), Nachweise revisionssicher speichern.
- Terminkette: Meldung fristgerecht über das UBA-IT-System (§ 8), Rückfragen/Schätzungen (§ 13 Abs. 2) vermeiden.
- Verträge & Preise: Abgabe in Pricing/Verträgen berücksichtigen; klare Verantwortlichkeiten in Lieferketten definieren.
- Überwachung: Norm-/Verordnungsupdates (Abgabesätze) beobachten; Auswirkungen auf Budget & Punktewert einkalkulieren.
3. Häufige Fragen zu § 12 EWKFondsG
Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort einzublenden.
Wer ist abgabepflichtig?
Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 3 (inkl. Produzenten, Befüller, Verkäufer, Importeure; ausländische Fernabsatzfälle mit § 10-Bevollmächtigten).
Für welche Produkte fällt die Abgabe an?
Für die in Anlage 1 gelisteten Einwegkunststoffprodukte; die Abgabe dient der Kostenerstattung nach Anlage 2.
Wie entsteht und wird die Abgabe abgewickelt?
Die Jahresmeldung (§ 11) liefert die Mengenbasis; das UBA setzt fest und bestimmt die Fälligkeit per Bescheid (§ 13). Abgabesätze werden per Rechtsverordnung festgelegt (§ 14).
Erfasst die Abgabe auch Verwaltungskosten?
Ja. Neben Sammlung/Reinigung/Sensibilisierung werden auch Daten- und Verwaltungskosten erstattet (vgl. § 3 Nr. 12–16; Anlage 2).
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4. Wortlaut von § 12 EWKFondsG (vollständig)
§ 12 Abgabepflicht
Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).
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