§ 12 EWKFondsG – Abgabepflicht

§ 12 EWKFondsG – Abgabepflicht

Einwegkunststofffonds – § 12 Abgabepflicht

§ 12 EWKFondsG begründet die Abgabepflicht der Hersteller: Für Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 ist jährlich eine Sonderabgabe zu entrichten. Zweck der Abgabe ist die Erstattung der in Anlage 2 konkretisierten Kosten (u. a. Sammlung, Reinigung, Sensibilisierung, Daten/Verwaltung) im System der erweiterten Herstellerverantwortung. Die Höhe und Abwicklung ergeben sich systematisch aus den Folge­normen, insbesondere §§ 11–14 sowie § 20 EWKFondsG.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 12 EWKFondsG (Abgabepflicht)
    1. 2.1 Rechtsnatur & Zweckbindung (Sonderabgabe)
    2. 2.2 Adressatenkreis „Hersteller“ und Produktbezug
    3. 2.3 Kostenbezug: Anlage 2 und § 3 Nr. 12–16
    4. 2.4 Systematik: Verknüpfung mit §§ 11–14, § 20
    5. 2.5 Übergangs- & Zeitbezug (Erste Zyklen)
    6. 2.6 Praxisfolgen & Compliance-Hinweise
  2. 3. Häufige Fragen zu § 12 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 12 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 12 EWKFondsG (Abgabepflicht)

2.1 Rechtsnatur & Zweckbindung (Sonderabgabe)

§ 12 bezeichnet die Herstellerzahlung ausdrücklich als Sonderabgabe. Sie ist zweckgebunden zur Kostenerstattung nach Anlage 2 und wird über den Einwegkunststofffonds (§ 4) vereinnahmt und verteilt. Damit folgt der Gesetzgeber dem EPR-Prinzip (erweiterte Herstellerverantwortung): Wer Produkte in Verkehr bringt, trägt die durch deren Vermüllung entstehenden öffentlichen Kosten.

2.2 Adressatenkreis „Hersteller“ und Produktbezug

Abgabepflichtig sind die Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 3 (u. a. Produzenten, Befüller, Verkäufer, Importeure bzw. ausländische Fernabsatzfälle), bezogen auf die Produktarten der Anlage 1. Der Produktbezug stellt sicher, dass nur die in der Richtlinie (EU) 2019/904 erfassten Einwegkunststoffprodukte in das Abgabesystem einbezogen sind.

2.3 Kostenbezug: Anlage 2 und § 3 Nr. 12–16

Die Abgabe dient der Erstattung gesetzlich definierter Kostentypen: insbesondere Sammlungskosten (§ 3 Nr. 12), Reinigungskosten (Nr. 13), Sensibilisierungskosten (Nr. 14), Datenerhebungs- und -übermittlungskosten (Nr. 15) sowie Verwaltungskosten (Nr. 16). Anlage 2 präzisiert, welche Leistungen anspruchsberechtigt sind.

2.4 Systematik: Verknüpfung mit §§ 11–14, § 20

  • § 11Jahresmeldung der Hersteller: Mengen/Arten bilden die Bemessungsgrundlage.
  • § 13Festsetzung, Fälligkeit, Säumnis: Abgabebescheid des UBA und Zahlungsfälligkeit.
  • § 14Abgabesätze per Rechtsverordnung (EWKFondsV): technische Festlegung der Sätze je Produktart.
  • § 20Punktewert: Mechanismus zur Verteilung/Ausgleichszwecken im Fonds (Stabilisierung über Jahre; Anschluss an § 5).

2.5 Übergangs- & Zeitbezug (Erste Zyklen)

Die Abgabepflicht nach § 12 gilt seit dem Start des Fonds­systems; die erste Festsetzung erfolgt auf Grundlage der ersten Jahresmeldungen nach § 11. In der Praxis bedeutet das: Datenjahr Vorjahr → Meldung → Abgabebescheid → Zahlung nach § 13.

2.6 Praxisfolgen & Compliance-Hinweise

  • IKS & Datenqualität: Mengen je Produktart sauber trennen (SKU→Anlage-1-Mapping), Nachweise revisionssicher speichern.
  • Terminkette: Meldung fristgerecht über das UBA-IT-System (§ 8), Rückfragen/Schätzungen (§ 13 Abs. 2) vermeiden.
  • Verträge & Preise: Abgabe in Pricing/Verträgen berücksichtigen; klare Verantwortlichkeiten in Lieferketten definieren.
  • Überwachung: Norm-/Verordnungsupdates (Abgabesätze) beobachten; Auswirkungen auf Budget & Punktewert einkalkulieren.

3. Häufige Fragen zu § 12 EWKFondsG

Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort einzublenden.

Wer ist abgabepflichtig?

Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 3 (inkl. Produzenten, Befüller, Verkäufer, Importeure; ausländische Fernabsatzfälle mit § 10-Bevollmächtigten).

Für welche Produkte fällt die Abgabe an?

Für die in Anlage 1 gelisteten Einwegkunststoffprodukte; die Abgabe dient der Kostenerstattung nach Anlage 2.

Wie entsteht und wird die Abgabe abgewickelt?

Die Jahresmeldung (§ 11) liefert die Mengenbasis; das UBA setzt fest und bestimmt die Fälligkeit per Bescheid (§ 13). Abgabesätze werden per Rechtsverordnung festgelegt (§ 14).

Erfasst die Abgabe auch Verwaltungskosten?

Ja. Neben Sammlung/Reinigung/Sensibilisierung werden auch Daten- und Verwaltungskosten erstattet (vgl. § 3 Nr. 12–16; Anlage 2).

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4. Wortlaut von § 12 EWKFondsG (vollständig)

§ 12 Abgabepflicht

Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).

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