§ 13 EWKFondsG – Festsetzung, Fälligkeit und Säumnis

§ 13 EWKFondsG – Festsetzung, Fälligkeit und Säumnis

Einwegkunststofffonds – § 13 Festsetzung, Fälligkeit und Säumnis

§ 13 EWKFondsG regelt den Vollzug der Abgabe: Festsetzung per Abgabebescheid, Fälligkeit und Folgen der Säumnis. Die Bemessung knüpft an die Jahresmeldung nach § 11 an und den Abgabesatz aus § 14 (EWKFondsV). Ergänzend enthält die Norm Schätzung bei Nichtmeldung, fehlende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowie eine fünfjährige Verjährung mit besonderen Hemmungstatbeständen.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 13 EWKFondsG (Festsetzung, Fälligkeit und Säumnis)
    1. 2.1 Bemessung & Festsetzung (Abgabebescheid; § 11 × § 14)
    2. 2.2 Schätzung bei Nichtmeldung (§ 11)
    3. 2.3 Fälligkeit & Zahlungsziel
    4. 2.4 Säumniszuschlag: 1 %/Monat, Schwellen & Abrundung
    5. 2.5 Rechtsschutz: keine aufschiebende Wirkung
    6. 2.6 Verjährung (5 Jahre) & Hemmungstatbestände
    7. 2.7 Praxisfolgen & Hinweise (inkl. Feuerwerkskörper-Startjahr)
  2. 3. Häufige Fragen zu § 13 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 13 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 13 EWKFondsG (Festsetzung, Fälligkeit und Säumnis)

2.1 Bemessung & Festsetzung (Abgabebescheid; § 11 × § 14)

Die Abgabe wird jährlich durch Abgabebescheid des UBA festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist die nach § 11 gemeldete Masse je Produktart (Anlage 1), multipliziert mit dem je Produktart festgelegten Abgabesatz nach § 14 (EWKFondsV). So verbindet § 13 die Datenbasis (§ 11) mit der Tarifierung (§ 14).

2.2 Schätzung bei Nichtmeldung (§ 11)

Liegt keine Meldung vor, schätzt das UBA die relevanten Massen (u. a. anhand früherer Meldungen und verfügbarer externer Daten). Schätzungen sind in der Praxis regelmäßig höher risikobewertet – ein wirksamer Anreiz zur fristgerechten Meldung.

2.3 Fälligkeit & Zahlungsziel

Standard-Fälligkeit ist ein Monat nach Zugang des Abgabebescheids, sofern der Bescheid keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Unternehmen sollten ein Liquiditäts- und Termintracking für Bescheide etablieren.

2.4 Säumniszuschlag: 1 %/Monat, Schwellen & Abrundung

Bei Verzug von mehr als drei Werktagen entsteht ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenen Monat auf den abgerundeten Rückstand. Er wird nur erhoben, wenn der Rückstand über 50 € liegt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt; zur Berechnung ist auf volle 50 € abzurunden. Erhobene Zuschläge fließen als Einnahmen in den Fonds.

2.5 Rechtsschutz: keine aufschiebende Wirkung

Der Widerspruch gegen den Abgabebescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Zahlungen sind trotz Rechtsbehelf grundsätzlich zu leisten; Aussetzung der Vollziehung ist gesondert zu beantragen.

2.6 Verjährung (5 Jahre) & Hemmungstatbestände

Der Zahlungsanspruch verjährt in fünf Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er erstmals fällig wurde. Die Verjährung ist gehemmt, wenn der Anspruch in den letzten sechs Monaten der Frist aufgrund höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann; § 19 Bundesgebührengesetz gilt entsprechend.

2.7 Praxisfolgen & Hinweise (inkl. Feuerwerkskörper-Startjahr)

  • Prozesse & Systeme: Fristenmanagement für Bescheide, Zahlungsfreigaben, Eskalation bei Abwesenheiten; Monitoring der Säumnisschwellen.
  • Schätzungsrisiko: Unvollständige/verspätete Meldungen erhöhen Verwaltungsaufwand, Zins- und Säumnisrisiken.
  • Übergang Feuerwerkskörper: Für diese Produktart ist die erste Festsetzung erstmals 2028 vorgesehen (gesetzliche Übergangsbestimmung).

3. Häufige Fragen zu § 13 EWKFondsG

Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort einzublenden.

Wie wird meine Abgabe konkret berechnet?

Masse der gemeldeten Einwegkunststoffprodukte je Produktart (Anlage 1) × Abgabesatz je Produktart nach § 14 (EWKFondsV) = Abgabe; Festsetzung per UBA-Bescheid.

Was passiert ohne fristgerechte Jahresmeldung?

Das UBA darf die Bemessungsgrundlage schätzen (auf Basis früherer Meldungen und verfügbarer Daten) – erfahrungsgemäß nachteilig für den Hersteller.

Ab wann bin ich in Verzug und wie hoch ist der Zuschlag?

Nach mehr als drei Werktagen Verzug: 1 % je angefangenen Monat des abgerundeten Rückstands; nur bei Rückstand > 50 € und Verzug > 3 Tage.

Hält ein Widerspruch die Zahlungspflicht auf?

Nein. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung; ggf. Aussetzung der Vollziehung beantragen.

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4. Wortlaut von § 13 EWKFondsG (vollständig)

§ 13 Festsetzung, Fälligkeit und Säumnis

(1) 1Die Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe erfolgt jährlich durch einen Abgabebescheid des Umweltbundesamtes. 2Die Einwegkunststoffabgabe berechnet sich aus der gemäß § 11 Absatz 1 gemeldeten Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 multipliziert mit dem durch Rechtsverordnung nach § 14 festzulegenden Abgabesatz.

(2) Hat ein Hersteller entgegen § 11 Absatz 1 keine Meldung abgegeben, schätzt das Umweltbundesamt die Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 auf der Grundlage vorangegangener Meldungen sowie anderweitig verfügbarer Daten.

(3) Die Einwegkunststoffabgabe wird einen Monat nach Zugang des Abgabebescheids fällig, wenn dieser nicht einen anderen Zeitpunkt für die Fälligkeit bestimmt.

(4) 1Ist der Abgabepflichtige länger als drei Werktage mit der Entrichtung der Einwegkunststoffabgabe in Verzug, so hat er für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. 2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. 3Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden. 4Erhobene Säumniszuschläge werden in den Einnahmen des Einwegkunststofffonds verbucht.

(5) Der Widerspruch gegen den Abgabebescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) 1Der Anspruch auf Zahlung der Einwegkunststoffabgabe verjährt nach fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. 3Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. 4§ 19 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG