§ 14 EWKFondsG – Festlegung der Abgabesätze, Verordnungsermächtigung

§ 14 EWKFondsG – Festlegung der Abgabesätze, Verordnungsermächtigung

Einwegkunststofffonds – § 14 Abgabesätze/VO-Ermächtigung

§ 14 EWKFondsG ermächtigt das BMUV, die Abgabesätze für jede Produktart der Anlage 1 per Verordnung festzulegen und setzt dafür materielle Leitplanken (u. a. Kostendeckung, Effizienz, Transparenz). Diese Ermächtigung wurde mit der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) umgesetzt: § 2 EWKFondsV bestimmt die konkreten Euro-Beträge je Kilogramm nach Produktarten. § 14 verlangt außerdem eine regelmäßige Überprüfung der Sätze (mindestens alle drei Jahre) – die Verordnung bildet damit ein dynamisches Steuerungsinstrument.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 14 EWKFondsG
    1. 2.1 Verordnungsermächtigung & Frist
    2. 2.2 Materielle Leitplanken für die Abgabesätze
    3. 2.3 Umsetzung in der EWKFondsV – § 2 Abgabesätze
    4. 2.4 Überprüfung & Anpassung (mind. alle drei Jahre)
    5. 2.5 Praxisfolgen für Hersteller & Anspruchsberechtigte
  2. 3. Häufige Fragen
  3. 4. Wortlaut § 14 EWKFondsG (vollständig)
  4. 5. Wortlaut § 2 EWKFondsV (vollständig)

2. Kommentierung zu § 14 EWKFondsG

2.1 Verordnungsermächtigung & Frist

§ 14 Abs. 1 verpflichtet das BMUV, nach Anhörung der beteiligten Kreise die Abgabesätze je Produktart (Anlage 1) durch Rechtsverordnung festzulegen. Die gesetzliche Erstfrist war der 31. Dezember 2023. Rechtsgrundlage für die Verordnung ist § 14 in Verbindung mit § 68 KrWG (entsprechende Geltung).

2.2 Materielle Leitplanken für die Abgabesätze

Nach § 14 Abs. 2 sind bei der Festlegung zu wahren: Kostendeckungsgebot, Kostenüberschreitungsverbot, Kosteneffizienz und Transparenz. Für die Kostenermittlung (Anlage 2 EWKFondsG) dürfen Gewicht, Volumen und Stückzahl der Abfälle aus den erfassten Produkten berücksichtigt werden. Damit wird eine verursachergerechte, belastbare Ableitung sichergestellt.

2.3 Umsetzung in der EWKFondsV – § 2 Abgabesätze

Die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) konkretisiert § 14: § 2 EWKFondsV setzt konkrete Euro-Beträge je Kilogramm für neun Produktarten (z. B. Lebensmittelbehälter, Tüten/Folienverpackungen, Getränkebecher, Tabakfilter). Diese Sätze multiplizieren sich in § 13 EWKFondsG mit den gemeldeten Jahresmengen der Hersteller zur Festsetzung der Abgabe. Die Verordnung ist damit das operative Tarifwerk des Fonds.

2.4 Überprüfung & Anpassung (mind. alle drei Jahre)

§ 14 Abs. 3 verlangt eine regelmäßige Überprüfung der Abgabesätze, mindestens im Dreijahresrhythmus, und – soweit erforderlich – Anpassungen. Aus Sicht der Praxis sollten neben Kostenentwicklungen auch Lenkungswirkungen (Substitution, Littering-Rückgang) und Vollzugserfahrungen einfließen.

2.5 Praxisfolgen für Hersteller & Anspruchsberechtigte

  • Hersteller: Abgabeplanung eng an § 2 EWKFondsV ausrichten; Pricing/Produktstrategie (Materialeinsatz, Design-for-Reuse/-Recycling) prüfen.
  • Anspruchsberechtigte: Leistungsdaten (Sammlung, Reinigung, Sensibilisierung) konsistent dokumentieren – sie bilden die Basis für Punktewert-/Auszahlungsmechanik und die Evaluations-/Reviewprozesse.
  • Forecasting: Dreijahres-Reviews einplanen (Budget- und Vertragsklauseln anpassungsfähig gestalten).

3. Häufige Fragen

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Wo finde ich die konkreten Abgabesätze je Produktart?

In § 2 EWKFondsV (Einwegkunststofffondsverordnung). Link: gesetze-im-internet.de – EWKFondsV.

Nach welchen Grundsätzen werden Abgabesätze festgelegt?

Nach § 14 Abs. 2: Kostendeckung, kein Kostenüberschuss, Kosteneffizienz, Transparenz; Kostenableitung nach Anlage 2 (inkl. Gewicht/Volumen/Stückzahl der Abfälle).

Wie oft können sich die Sätze ändern?

Mindestens alle drei Jahre erfolgt eine Überprüfung und ggf. Anpassung (§ 14 Abs. 3 EWKFondsG).

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4. Wortlaut von § 14 EWKFondsG (vollständig)

§ 14 Festlegung der Abgabesätze, Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 den Abgabesatz für jede Art eines Einwegkunststoffproduktes nach Anlage 1 in Euro pro Kilogramm nach Maßgabe von Anlage 2 festzulegen. § 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei der Festlegung der Abgabesätze sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren. Bei der Ermittlung der Kosten nach Anlage 2 dürfen Gewicht, Volumen und Stückzahl der aus den Einwegkunststoffprodukten entstandenen Abfälle berücksichtigt werden.

(3) Die Abgabesätze sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG

5. Wortlaut von § 2 EWKFondsV (vollständig)

§ 2 Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe

Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm:

  1. Lebensmittelbehälter 0,177,
  2. Tüten und Folienverpackungen 0,876,
  3. nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,
  4. bepfandete Getränkebehälter 0,001,
  5. Getränkebecher 1,236,
  6. leichte Kunststofftragetaschen 3,801,
  7. Feuchttücher 0,061,
  8. Luftballons 4,340,
  9. Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.

Amtlicher Volltext online (Verordnung): Gesetze im Internet – EWKFondsV