§ 15 EWKFondsG – Registrierung der Anspruchsberechtigten

§ 15 EWKFondsG – Registrierung der Anspruchsberechtigten

Einwegkunststofffonds – § 15 Registrierung der Anspruchsberechtigten

§ 15 EWKFondsG regelt die Registrierung der Anspruchsberechtigten, damit Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds rechtssicher erfolgen können. Anspruchsberechtigt sind insbesondere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die erstattungsfähige Kosten geltend machen. Die Norm bestimmt Pflichtangaben, ein elektronisches Verfahren (UBA-IT-System), Aufgaben des UBA sowie Publizität und Löschfristen.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 15 EWKFondsG (Registrierung der Anspruchsberechtigten)
    1. 2.1 Kreis der Anspruchsberechtigten & Mitteilungspflichten
    2. 2.2 Pflichtangaben bei der Registrierung (Nr. 1–5)
    3. 2.3 Beauftragung eines anderen Anspruchsberechtigten (Abs. 3)
    4. 2.4 Elektronisches Verfahren über das UBA-IT-System (Abs. 4)
    5. 2.5 Aufgaben des UBA (Prüfung, Bestätigung, Registereintrag)
    6. 2.6 Veröffentlichung & Löschung (1 Jahr nach Ende)
    7. 2.7 Praxis-Hinweise (Nachweise, Landesbestätigungen, Datenpflege)
  2. 3. Häufige Fragen zu § 15 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 15 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 15 EWKFondsG (Registrierung der Anspruchsberechtigten)

2.1 Kreis der Anspruchsberechtigten & Mitteilungspflichten

Registrierungspflichtig sind ÖRE und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Kosten nach § 3 Nr. 12–15 geltend machen wollen. Änderungen der Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der anspruchsberechtigenden Tätigkeit sind dem UBA unverzüglich mitzuteilen.

2.2 Pflichtangaben bei der Registrierung (Nr. 1–5)

  • Stammdaten (Name, Anschrift, Kontakt; ggf. Steuer-Nr.),
  • vertretungsberechtigte Person,
  • Kontoverbindung (für Auszahlungen),
  • Bestätigung der Anspruchsberechtigung durch zuständige Landesbehörde, wenn sich die Zuständigkeit aus Landesrecht ergibt (mit Rechtsgrundlagen),
  • örtlicher Zuständigkeitsbereich.

2.3 Beauftragung eines anderen Anspruchsberechtigten (Abs. 3)

Ein Anspruchsberechtigter kann einen anderen Anspruchsberechtigten mit der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten beauftragen. Dann sind bei der Registrierung zusätzlich die Stammdaten, Landesbestätigung und Zuständigkeitsbereich des beauftragenden Anspruchsberechtigten anzugeben und die Beauftragung nachzuweisen.

2.4 Elektronisches Verfahren über das UBA-IT-System (Abs. 4)

Registrierung und Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch über das vom UBA bereitgestellte informationstechnische System (Plattform „DIVID“; Details in § 16).

2.5 Aufgaben des UBA (Prüfung, Bestätigung, Registereintrag)

Das UBA prüft die Anspruchsberechtigung, bestätigt die Registrierung, erteilt die Registrierungsnummer, prüft Änderungsmitteilungen und bestätigt deren Erfassung.

2.6 Veröffentlichung & Löschung (1 Jahr nach Ende)

Das UBA veröffentlicht registrierte Anspruchsberechtigte im Internet mit bestimmten Angaben (Stammdaten, Landesbestätigung – soweit einschlägig –, Zuständigkeitsbereich, Registrierungsnummer und -datum). Nach Beendigung wird zusätzlich das Enddatum angezeigt; die Veröffentlichung ist ein Jahr nach Ende der Registrierung automatisiert zu löschen.

2.7 Praxis-Hinweise (Nachweise, Landesbestätigungen, Datenpflege)

  • Landesbestätigung frühzeitig einholen: Ohne behördliche Bestätigung (falls Zuständigkeit aus Landesrecht) ist die Registrierung nicht abschließbar.
  • Kontoverbindung & Vertretungsdaten aktuell halten; Änderungen unverzüglich melden (Auszahlungssicherheit).
  • Delegation (Abs. 3): Bei Beauftragung klare Vollmachten/Verträge sowie Weitergabe der Nachweise im Portal.

3. Häufige Fragen zu § 15 EWKFondsG

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Wer muss sich registrieren?

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die erstattungsfähige Kosten nach § 3 Nr. 12–15 geltend machen wollen.

Welche Unterlagen benötige ich für die Registrierung?

Stammdaten, vertretungsberechtigte Person, Kontoverbindung, ggf. Landesbestätigung mit Rechtsgrundlagen (wenn die Zuständigkeit landesrechtlich begründet ist) und der örtliche Zuständigkeitsbereich.

Kann ich jemanden beauftragen, meine Rechte und Pflichten wahrzunehmen?

Ja, ein anderer Anspruchsberechtigter kann beauftragt werden (Abs. 3). In diesem Fall sind zusätzliche Angaben und Nachweise bei der Registrierung vorzulegen.

Wer veröffentlicht die Registrierungen und wie lange?

Das UBA veröffentlicht die relevanten Angaben auf seiner Website. Nach Ende der Registrierung werden die Daten ein Jahr später automatisiert gelöscht.

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4. Wortlaut von § 15 EWKFondsG (vollständig)

§ 15 Registrierung der Anspruchsberechtigten

(1) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine Erstattung ihrer Kosten gemäß § 3 Nummer 12 bis 15 geltend machen wollen, müssen beim Umweltbundesamt nach Maßgabe des Absatzes 2 registriert sein. 2Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der anspruchsberechtigenden Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:

  1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Anspruchsberechtigten, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie, sofern vorhanden, die europäische oder nationale Steuernummer,
  2. eine vertretungsberechtigte natürliche Person,
  3. Kontoverbindung,
  4. sofern sich die Zuständigkeit aus dem Landesrecht ergibt, eine von einer zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bestätigung der Anspruchsberechtigung unter Nennung der Rechtsgrundlagen und
  5. örtlicher Zuständigkeitsbereich.

(3) 1Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 können einen anderen Anspruchsberechtigten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz beauftragen. 2In diesem Fall sind bei der Registrierung zusätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 für den beauftragenden Anspruchsberechtigten zu machen sowie die Beauftragung nachzuweisen.

(4) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 16 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.

(5) Das Umweltbundesamt

  1. prüft die Anspruchsberechtigung,
  2. bestätigt die Registrierung,
  3. teilt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Registrierungsnummer mit,
  4. prüft die Änderungsmitteilung und
  5. bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.

(6) 1Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Anspruchsberechtigten mit den in Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum auf seiner Internetseite. 2Bei Anspruchsberechtigten, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Endes der anspruchsberechtigenden Tätigkeit anzugeben. 3Die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten Daten sind dort ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Anspruchsberechtigten endet, automatisiert zu löschen.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG