§ 19 EWKFondsG – Punktesystem, Verordnungsermächtigung

§ 19 EWKFondsG – Punktesystem, Verordnungsermächtigung

Einwegkunststofffonds – § 19 Punktesystem

§ 19 EWKFondsG ist das Herz der Auszahlungslogik: Die Mittel aus dem Einwegkunststofffonds werden nach einem Punktesystem verteilt, das die jährlich erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten in Punkte übersetzt. Die konkrete Ausgestaltung – also welche Leistung wie viele Punkte erhält – nimmt die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) in § 3 vor. Dort werden für Leistungen innerorts und außerorts feste Punktzahlen je Mengeneinheit festgelegt (z. B. Punkte pro Kilometer Reinigungsstrecke, pro 1.000 m² Reinigungsfläche, pro Tonne entsorgten Abfalls oder pro Mitarbeiterstunde Sensibilisierung). Zusammen mit § 20 (Punktewert) und § 21 (Festsetzung/Auszahlung) entsteht ein outputorientiertes, transparentes Verteilregime.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 19 EWKFondsG
    1. 2.1 Mechanik: Von Leistung → Punktzahl → Auszahlung
    2. 2.2 Umsetzung durch § 3 EWKFondsV (Leistungskatalog & Punktzahlen)
    3. 2.3 Materielle Leitplanken & Reviewpflicht
    4. 2.4 Praxisfolgen: Datenerfassung, Strategie, Nachweise
  2. 3. Wortlaut § 19 EWKFondsG (vollständig)
  3. 4. Wortlaut § 3 EWKFondsV (vollständig)

2. Kommentierung zu § 19 EWKFondsG

2.1 Mechanik: Von Leistung → Punktzahl → Auszahlung

Leistungen der Anspruchsberechtigten (Sammlung, Reinigung, Sensibilisierung, Datenthemen) werden kalenderjährlich in Punkte überführt. Der Punktewert (Euro pro Punkt) wird jährlich nach § 20 bestimmt; die Auszahlung nach § 21 ergibt sich aus Punktzahl × Punktewert. So wird eine leistungs- und wirkungsbezogene Mittelvergabe sichergestellt.

2.2 Umsetzung durch § 3 EWKFondsV (Leistungskatalog & Punktzahlen)

§ 3 EWKFondsV legt die Punktzahlen je Leistung fest und unterscheidet innerorts und außerorts. Beispiele: Reinigungsleistung Strecke (Punkte pro Kilometer), Fläche (Punkte pro 1.000 m²), Sinkkästen (Punkte pro Stück), Papierkörbe (Punkte je 100 Liter Volumen), Abfallmenge (Punkte pro Tonne) sowie Sensibilisierungsleistung (Punkte pro Mitarbeiterstunde). Diese festen Multiplikatoren sind die operative Grundlage für Meldung, Prüfung, Festsetzung und Auszahlung.

2.3 Materielle Leitplanken & Reviewpflicht

Bei der Festlegung des Punktesystems gelten die Grundsätze Kostendeckung, kein Kostenüberschuss, Kosteneffizienz und Transparenz. § 19 verpflichtet außerdem zu einer regelmäßigen Überprüfung (mindestens alle drei Jahre) und ggf. Anpassung – wichtig für Praxisnähe und Lenkungswirkung.

2.4 Praxisfolgen: Datenerfassung, Strategie, Nachweise

  • Datenhaushalt: Anspruchsberechtigte sollten Leistungen entlang der in § 3 EWKFondsV genannten Einheiten dokumentieren (km, 1.000 m², Tonne, 100 L, Mitarbeiterstunde, Stück).
  • Leistungssteuerung: Maßnahmenmix (Strecke/Fläche/Sinkkästen/Sensibilisierung) strategisch planen, da unterschiedliche Punktehebel wirken.
  • Nachweisführung & Prüfung: Saubere Belege erleichtern § 18-Prüfungen und beschleunigen § 21-Auszahlungen.

Verordnungstext online: Gesetze im Internet – EWKFondsV

3. Wortlaut von § 19 EWKFondsG (vollständig)

§ 19 Punktesystem, Verordnungsermächtigung

(1) Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds erfolgt nach einem Punktesystem, welches den kalenderjährlich erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zuweist.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 das Punktesystem nach Absatz 1 festzulegen. § 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Bei der Festlegung des Punktesystems sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren.

(4) Das Punktesystem ist regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG

4. Wortlaut von § 3 EWKFondsV (vollständig)

§ 3 Punktesystem des Einwegkunststofffonds

Für das Punktesystem nach § 19 Absatz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Punktzahlen:

  1. für die Leistungen innerorts:
    1. Reinigungsleistung Strecke 10,0 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke,
    2. Sammlungsleistung Papierkorb 1,0 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen,
    3. Reinigungsleistung Fläche 3,0 Punkte pro 1.000 Quadratmeter Reinigungsfläche,
    4. Reinigungsleistung Sinkkasten 2,4 Punkte pro 1 Sinkkasten,
    5. Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall,
    6. Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde und
  2. für die Leistungen außerorts:
    1. Reinigungsleistung Strecke 7,3 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke,
    2. Sammlungsleistung Papierkorb 0,7 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen,
    3. Reinigungsleistung Fläche 2,4 Punkte pro 1.000 Quadratmeter Reinigungsfläche,
    4. Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall,
    5. Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde.

Amtlicher Volltext online (Verordnung): Gesetze im Internet – EWKFondsV