§ 20 EWKFondsG – Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes

§ 20 EWKFondsG – Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes

Einwegkunststofffonds – § 20 Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes

§ 20 EWKFondsG regelt die jährliche Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes, mit dem die nach § 19 ermittelten Punkte der Anspruchsberechtigten in Euro umgerechnet werden. Das UBA veröffentlicht den Punktewert bis zum 30. September eines Jahres; Grundlage ist der Gesamtauszahlungsbetrag aus den bis 31. August eingegangenen Einnahmen des Fonds, bereinigt um gesetzlich definierte Abzüge/Zuflüsse (§ 5 Abs. 2). Die Norm stellt damit die rechnerische Brücke zu § 21 (Festsetzung und Auszahlung) her.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 20 EWKFondsG (Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes)
    1. 2.1 Bekanntgabe & Stichtage (30.09 / 31.08)
    2. 2.2 Formel: Punktewert = Gesamtauszahlungsbetrag / Gesamtpunktzahl
    3. 2.3 Ermittlung des Gesamtauszahlungsbetrags (Abzüge/Zuflüsse nach § 5 Abs. 2)
    4. 2.4 Gesamtpunktzahl (Leistungen des Vorjahres)
    5. 2.5 Governance & Transparenz (Rolle des UBA, § 23)
    6. 2.6 Praxis-Hinweise für Anspruchsberechtigte
  2. 3. Häufige Fragen zu § 20 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 20 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 20 EWKFondsG (Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes)

2.1 Bekanntgabe & Stichtage (30.09 / 31.08)

Das UBA berechnet den Punktewert jährlich und gibt ihn bis zum 30. September bekannt. Als Finanzierungsbasis dienen die bis zum 31. August eingegangenen Einnahmen des Fonds. Diese zeitliche Staffelung schafft Planungssicherheit und orientiert sich am Abrechnungsrhythmus von Meldung (§ 17) und Auszahlung (§ 21).

2.2 Formel: Punktewert = Gesamtauszahlungsbetrag / Gesamtpunktzahl

Die Norm definiert den Punktewert als Quotienten aus Gesamtauszahlungsbetrag und Gesamtpunktzahl. Damit wird die auf § 19 beruhende Punktebasis in eine einheitliche Euro-Größe übersetzt – Voraussetzung für die proportionale Mittelverteilung (§ 21).

2.3 Ermittlung des Gesamtauszahlungsbetrags (Abzüge/Zuflüsse nach § 5 Abs. 2)

Der Gesamtauszahlungsbetrag ergibt sich aus den bis 31.08. vereinnahmten Fondseinnahmen, abzüglich (a) Verwaltungskosten des vorangegangenen Kalenderjahres, (b) der vorgesehenen Mittel nach § 5 Abs. 2 S. 1 (z. B. Rücklagen), sowie zuzüglich etwaiger Mittel nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (insb. zum Ausgleich von unverhältnismäßigen Punktewert-Schwankungen). Dadurch wird der Punktewert gegen Volatilitäten stabilisiert und der Fonds nachhaltig geführt.

2.4 Gesamtpunktzahl (Leistungen des Vorjahres)

Die Gesamtpunktzahl umfasst die Summe aller Punkte sämtlicher Anspruchsberechtigten für die im Vorjahr erbrachten Leistungen. Sie ist damit das Mengengerüst, das zusammen mit dem Gesamtauszahlungsbetrag den Punktewert bestimmt.

2.5 Governance & Transparenz (Rolle des UBA, § 23)

Die Einwegkunststoffkommission kann das UBA bei der Berechnung des Punktewertes unterstützen (§ 23). Die jährliche Bekanntgabe bis 30.09. sorgt für Transparenz und ermöglicht den Anspruchsberechtigten, Budgets und Abrechnungen vorzubereiten.

2.6 Praxis-Hinweise für Anspruchsberechtigte

  • Monitoring: Veröffentlichung des Punktewertes (bis 30.09.) fest im Zeitplan verankern.
  • Plausibilisierung: Eigene Erwartungswerte (Punkte × erwarteter Punktewert) vorab kalkulieren; Abweichungen analysieren.
  • Rücklagen-Logik: Abzüge/Zuflüsse nach § 5 Abs. 2 bei der Liquiditätsplanung berücksichtigen.

3. Häufige Fragen zu § 20 EWKFondsG

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Wann wird der Punktewert bekanntgegeben – und von wem?

Jährlich bis zum 30. September durch das Umweltbundesamt.

Wie wird der Punktewert berechnet?

Punktewert = Gesamtauszahlungsbetrag ÷ Gesamtpunktzahl (§ 20 Abs. 1).

Was fließt in den Gesamtauszahlungsbetrag ein?

Einnahmen des Fonds bis 31. August, abzüglich Verwaltungskosten (Vorjahr) und vorgesehener Mittel nach § 5 Abs. 2 S. 1; zuzüglich ggf. Mittel nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (§ 20 Abs. 2).

Welche Leistungen zählen für die Gesamtpunktzahl?

Die Summe aller Punkte aus den im Vorjahr erbrachten Leistungen aller Anspruchsberechtigten (§ 20 Abs. 3 i. V. m. § 19).

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4. Wortlaut von § 20 EWKFondsG (vollständig)

§ 20 Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes

(1) 1Das Umweltbundesamt berechnet jährlich den Punktewert und gibt diesen bis zum Ablauf des 30. September bekannt. 2Der Punktewert ist der Quotient aus dem Gesamtauszahlungsbetrag und der Gesamtpunktzahl.

(2) Der Gesamtauszahlungsbetrag berechnet sich aus den bis zum 31. August eingegangenen Einnahmen des Einwegkunststofffonds

  1. abzüglich von
    1. im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Verwaltungskosten,
    2. vorgesehenen Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie
  2. gegebenenfalls zuzüglich von Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

(3) Die Gesamtpunktzahl ist die Summe der Punkte aller Anspruchsberechtigten für die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen.

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