§ 21 EWKFondsG – Festsetzung und Auszahlung der Mittel

§ 21 EWKFondsG – Festsetzung und Auszahlung der Mittel

Einwegkunststofffonds – § 21 Festsetzung und Auszahlung der Mittel

§ 21 EWKFondsG regelt, wie die Fondsmittel an Anspruchsberechtigte gelangen: Das UBA setzt die Zahlbeträge per Leistungsbescheid fest. Bemessungsgrundlage sind die nach § 19 ermittelten Punkte multipliziert mit dem nach § 20 bekanntgegebenen Punktewert. Die Auszahlung soll spätestens einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids erfolgen.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 21 EWKFondsG (Festsetzung und Auszahlung der Mittel)
    1. 2.1 Festsetzung per Leistungsbescheid (Rechtsnatur & Wirkung)
    2. 2.2 Berechnung: Punkte × Punktewert (Schnittstellen § 19/§ 20)
    3. 2.3 Auszahlung: Frist „ein Monat nach Bestandskraft“
    4. 2.4 Verfahrensablauf & Nachweise (Abgleich mit § 17/§ 18)
    5. 2.5 Praxis-Hinweise für Anspruchsberechtigte
  2. 3. Häufige Fragen zu § 21 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 21 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 21 EWKFondsG (Festsetzung und Auszahlung der Mittel)

2.1 Festsetzung per Leistungsbescheid (Rechtsnatur & Wirkung)

Die Höhe der auszuzahlenden Mittel wird durch Leistungsbescheid des Umweltbundesamtes gegenüber dem jeweiligen Anspruchsberechtigten festgesetzt. Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt (VwVfG-Logik), sodass die üblichen Regeln zu Begründung, Bekanntgabe, Rechtsbehelf und Bestandskraft gelten.

2.2 Berechnung: Punkte × Punktewert (Schnittstellen § 19/§ 20)

Die Bemessung folgt einem einfachen Schema: Punkte aus dem Punktesystem (§ 19) × Punktewert (§ 20). Damit wird die in § 17 gemeldete und ggf. nach § 18 geprüfte Leistungsbasis in einen Euro-Betrag transformiert.

2.3 Auszahlung: Frist „ein Monat nach Bestandskraft“

§ 21 sieht vor, dass die Auszahlung „spätestens einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft“ des Bescheids erfolgen soll. In der Praxis empfiehlt sich ein Fristen- und Liquiditätsmonitoring, um die Mittelzuflüsse im Haushaltsvollzug zu planen.

2.4 Verfahrensablauf & Nachweise (Abgleich mit § 17/§ 18)

Prozesskette: Meldung der Leistungen (§ 17) → ggf. Kontrolle auf Veranlassung des UBA (§ 18) → Bekanntgabe Punktewert (§ 20) → Festsetzung und Auszahlung (§ 21). Konsistente Belege und eine klare Trennung der Kosten-/Leistungstatbestände beschleunigen die Abwicklung.

2.5 Praxis-Hinweise für Anspruchsberechtigte

  • Bescheidmanagement: Zustellungsdatum und Rechtsbehelfsfrist dokumentieren; Bestandskraft im Blick behalten.
  • Plausibilisierung: Erwartete Auszahlung = eigene Punkte × veröffentlichter Punktewert – Abweichungen früh klären.
  • Kommunikation: Rückfragen des UBA zügig beantworten; Änderungen der Stammdaten im UBA-Portal aktuell halten.

3. Häufige Fragen zu § 21 EWKFondsG

Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort einzublenden.

Wie wird der Auszahlungsbetrag konkret ermittelt?

Auszahlungsbetrag = Punktzahl aus § 19 × Punktewert nach § 20; Festsetzung per Leistungsbescheid des UBA.

Wann erhalte ich das Geld?

Die Auszahlung soll spätestens einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids erfolgen.

Was, wenn meine Meldung fehlerhaft war?

Fehler können zu Rückfragen, Korrekturen oder – bei begründeten Zweifeln – zu einer Drittprüfung nach § 18 führen, bevor festgesetzt wird.

Kann ich gegen den Bescheid vorgehen?

Ja, der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt; es gelten die üblichen Rechtsbehelfe. Die Auszahlung richtet sich aber nach der Bestandskraft.

Fragen zur Festsetzung, zum Punktewert oder zur Auszahlung? Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.

Kontakt aufnehmen

4. Wortlaut von § 21 EWKFondsG (vollständig)

§ 21 Festsetzung und Auszahlung der Mittel

Das Umweltbundesamt setzt die auszuzahlenden Mittel aus dem Einwegkunststofffonds gegenüber dem jeweiligen Anspruchsberechtigten durch einen Leistungsbescheid fest. Die Höhe der Mittel berechnet sich aus der für die erbrachten Leistungen nach dem Punktesystem errechneten Punktzahl multipliziert mit dem Punktewert. Die Auszahlungen sollen spätestens einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides erfolgt sein.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG