§ 23 EWKFondsG – Einrichtung, Aufgaben und Verfahren

§ 23 EWKFondsG – Einrichtung, Aufgaben und Verfahren

Einwegkunststofffonds – § 23 Einrichtung, Aufgaben und Verfahren

§ 23 EWKFondsG richtet die Einwegkunststoffkommission ein und beschreibt ihre Aufgaben sowie das Verfahren. Das Gremium berät das BMUV zu Abgabesätzen und Punktesystem und das UBA u. a. bei Punktewert-Berechnung, Produkteinordnung und Studienkonzeption. Empfehlungen erfolgen mehrheitsbasiert; Abweichungen müssen begründet werden.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 23 EWKFondsG (Einrichtung, Aufgaben und Verfahren)
    1. 2.1 Einrichtung & Zuständigkeiten der Kommission
    2. 2.2 Empfehlungen, Mehrheitsprinzip & Begründungspflicht
    3. 2.3 Geschäftsstelle beim UBA & Verfahrensbeschleuniger
    4. 2.4 Geschäftsordnung & Konstituierung
    5. 2.5 Praxis-Hinweise für Unternehmen & Anspruchsberechtigte
  2. 3. Häufige Fragen zu § 23 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 23 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 23 EWKFondsG (Einrichtung, Aufgaben und Verfahren)

2.1 Einrichtung & Zuständigkeiten der Kommission

Die Norm etabliert die Einwegkunststoffkommission als beratendes Gremium und grenzt ihren Auftrag ab: Beratung des BMUV bei Überprüfung/Anpassung der Abgabesätze (§ 14 Abs. 3) und des Punktesystems (§ 19 Abs. 4); Beratung des UBA bei der Berechnung des Punktewertes (§ 20), bei der Produkteinordnung (§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2) sowie bei der Konzeption von Studien (Abs. 2 S. 4).

2.2 Empfehlungen, Mehrheitsprinzip & Begründungspflicht

Die Kommission gibt Empfehlungen auf Basis vorhandener Daten und wissenschaftlicher Erkenntnisse ab; Beschluss mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Weichen Entscheidungen in den Verfahren nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 (Abgabesätze/Punktesystem) von Empfehlungen ab, besteht Begründungspflicht. Das erhöht Nachvollziehbarkeit und Qualitätssicherung.

2.3 Geschäftsstelle beim UBA & Verfahrensbeschleuniger

Beim UBA ist eine Geschäftsstelle angesiedelt (Einberufung/Organisation der Sitzungen). Das UBA kann die Kommission zur Abgabe einer Empfehlung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern; bleibt diese aus, werden Verfahren ohne Mitwirkung der Kommission fortgesetzt – ein klarer Beschleunigungsmechanismus.

2.4 Geschäftsordnung & Konstituierung

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung (Mehrheitserfordernis), die der Zustimmung des UBA bedarf. Mit dieser Zustimmung gilt die Kommission als eingerichtet. Wird trotz Aufforderung keine Geschäftsordnung vorgelegt, laufen die Verfahren nach Abs. 1 S. 2 ohne Beteiligung der Kommission weiter.

2.5 Praxis-Hinweise für Unternehmen & Anspruchsberechtigte

  • Timing: Monitoring von Gesetz/Verordnung sowie Kommissionsarbeit einplanen (Punktesystem-/Abgabesatz-Reviews, Punktewert).
  • Begründungsfenster: Abweichungen von Empfehlungen sind zu begründen – Argumentationslinien früh antizipieren.
  • Datenbasis: Saubere Datengrundlagen (z. B. Kosten-/Leistungsdaten) stärken die Qualität künftiger Empfehlungen.

3. Häufige Fragen zu § 23 EWKFondsG

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Worum geht es bei der Einwegkunststoffkommission?

Um ein beratendes Gremium, das BMUV (Abgabesätze/Punktesystem) und UBA (Punktewert, Produkteinordnung, Studien) unterstützt.

Sind die Empfehlungen bindend?

Nein. Weicht die Entscheidung in Verfahren zu Abgabesätzen/Punktesystem von einer Empfehlung ab, ist dies zu begründen.

Wer organisiert die Kommission praktisch?

Eine Geschäftsstelle beim UBA (Einberufung/Organisation der Sitzungen).

Was passiert ohne Empfehlung oder ohne Geschäftsordnung?

Nach Fristablauf laufen die Verfahren ohne Mitwirkung der Kommission weiter (Verfahrenssicherung).

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4. Wortlaut von § 23 EWKFondsG (vollständig)

§ 23 Einrichtung, Aufgaben und Verfahren

(1) Es wird eine Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Sie berät

  1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bei der Überprüfung und Anpassung der Abgabesätze nach § 14 Absatz 3 und des Punktesystems nach § 19 Absatz 4 und
  2. das Umweltbundesamt bei
    1. der Berechnung des Punktewertes nach § 20,
    2. der Einordnung als Einwegkunststoffprodukt nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
    3. der Konzeption der Studien nach Absatz 2 Satz 4.

Das Umweltbundesamt unterstützt die Einwegkunststoffkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist für die Einberufung und Organisation der Sitzungen verantwortlich.

(2) Die Beratung durch die Einwegkunststoffkommission erfolgt in Form von Empfehlungen auf Grundlage vorliegender Daten und wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Empfehlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 geregelt. Zur Vorbereitung der Beratungen der Einwegkunststoffkommission nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gibt das Umweltbundesamt eine Studie oder mehrere Studien in Auftrag. Entscheidungen in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die von den Empfehlungen der Einwegkunststoffkommission abweichen, sind zu begründen.

(3) Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung abzugeben. Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.

(4) Die Einwegkunststoffkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Umweltbundesamtes. Mit der Zustimmung des Umweltbundesamtes ist die Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur Zustimmung vorzulegen. Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG