§ 27 EWKFondsG – Einziehung

§ 27 EWKFondsG – Einziehung

Einwegkunststofffonds – § 27 Einziehung

§ 27 EWKFondsG regelt die Einziehung von Gegenständen im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten nach § 26. Eingezogen werden können sowohl Tatobjekte als auch Tatmittel (gebrauchte oder zur Begehung bestimmte Gegenstände). Die Norm verweist auf § 23 OWiG (Einziehung bei Dritten), womit der rechtliche Rahmen der Nebenfolge ergänzt wird.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 27 EWKFondsG (Einziehung)
    1. 2.1 Voraussetzungen & Anwendungsbereich
    2. 2.2 Gegenstände: Tatobjekte & Tatmittel
    3. 2.3 Verweis auf § 23 OWiG (Einziehung bei Dritten)
    4. 2.4 Verhältnis zu § 26 (Bußgelder) und zum Vollzugsverfahren
    5. 2.5 Praxis-Hinweise (Compliance, Dokumentation, Risiken)
  2. 3. Häufige Fragen zu § 27 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 27 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 27 EWKFondsG (Einziehung)

2.1 Voraussetzungen & Anwendungsbereich

Voraussetzung ist, dass eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 begangen wurde. Die Einziehung ist eine Nebenfolge zum Bußgeldverfahren und dient der präventiven Gefahrenabwehr sowie der Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen.

2.2 Gegenstände: Tatobjekte & Tatmittel

Einziehbar sind Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (Tatobjekte), sowie solche, die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt waren (Tatmittel/Vorbereitungsgegenstände). Die Einziehung zielt damit nicht nur auf die unmittelbaren Produktgegenstände, sondern auch auf unterstützende Mittel, die den Verstoß ermöglicht haben.

2.3 Verweis auf § 23 OWiG (Einziehung bei Dritten)

Der gesetzliche Verweis auf § 23 OWiG ermöglicht die Einziehung auch bei Dritten unter den in § 23 OWiG genannten Voraussetzungen (insbesondere Mitverantwortlichkeit, Leichtfertigkeit). Dadurch wird die Effektivität der Einziehung erhöht, wenn Tatmittel nicht beim Betroffenen selbst stehen.

2.4 Verhältnis zu § 26 (Bußgelder) und zum Vollzugsverfahren

§ 27 ergänzt die Bußgeldvorschriften des § 26: Während § 26 die Geldbuße regelt und den Bußgeldrahmen bestimmt, ermöglicht § 27 die Sicherstellung/Entziehung von Sachen, um weitere Verstöße zu verhindern und rechtswidrige Zustände zu beseitigen. Die Entscheidung fällt im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

2.5 Praxis-Hinweise (Compliance, Dokumentation, Risiken)

  • Produkt- & Vertriebsprozesse: Sicherstellen, dass nur ordnungsgemäß registrierte Hersteller und ordnungsgemäß benannte Bevollmächtigte beteiligt sind; sonst drohen Bußgeld und Einziehung.
  • Nachweiskette: Technische Dokumentation, Liefer- und Vertriebsunterlagen so führen, dass Einziehungsrisiken (Tatmittel/Tatobjekte) minimiert werden.
  • Risikomanagement: Bei behördlichen Maßnahmen (Beschlagnahme/Sicherstellung) schnell reagieren, Rechtsschutzoptionen prüfen.

3. Häufige Fragen zu § 27 EWKFondsG

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Wann ist eine Einziehung möglich?

Wenn eine OWi nach § 26 Abs. 1 begangen wurde; dann können Tatobjekte und Tatmittel eingezogen werden.

Betrifft die Einziehung nur Produkte – oder auch Hilfsmittel?

Beides. Tatobjekte (z. B. die betroffenen Einwegkunststoffprodukte) und Tatmittel (z. B. Geräte/Behältnisse) können erfasst sein.

Kann die Behörde auch Gegenstände Dritter einziehen?

Ja, unter den Voraussetzungen von § 23 OWiG ist eine Einziehung bei Dritten möglich.

Wie verhält sich die Einziehung zur Geldbuße?

Die Einziehung ist eine Nebenfolge zum Bußgeld und dient der Sicherstellung/Abschöpfung von Tatobjekten/-mitteln.

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4. Wortlaut von § 27 EWKFondsG (vollständig)

§ 27 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
  2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind.

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG