§ 29 EWKFondsG – Übergangsvorschrift
§ 29 EWKFondsG enthält die Übergangsvorschriften zur gestaffelten Umsetzung des Gesetzes. Er bestimmt u. a., ab wann die Jahresübersicht nach § 6 erstmals zu erstellen ist und bis wann sich bereits tätige Hersteller registrieren müssen. Für nicht in Deutschland niedergelassene Hersteller regelt § 29 zudem eine Frist zur Bevollmächtigtenbestellung nach § 10.
1. Inhalt
2. Kommentierung zu § 29 EWKFondsG (Übergangsvorschrift)
2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich & erste Jahresübersicht (§ 6)
Nach § 29 Abs. 1 erfolgt die erste Feststellung der Einnahmen und Ausgaben durch die Jahresübersicht gemäß § 6 Abs. 1 sowie deren Veröffentlichung nach § 6 Abs. 2 erstmals für das Haushaltsjahr 2025. Damit wird der Berichtsturnus an die stufenweise Inkraftsetzung anderer Normen (u. a. §§ 11, 13, 17–21) angekoppelt.
2.2 Registrierung für „Alt-Fälle“ bis 31.12.2024 (§ 7)
Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten von § 7 Abs. 1 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 beim Umweltbundesamt registrieren lassen (§ 29 Abs. 2). Für alle, die ab 1.1.2024 starten, gilt die Registrierung vor Tätigkeitsaufnahme (§ 7 Abs. 1).
2.3 Bevollmächtigte für Auslandshersteller bis 31.12.2024 (§ 10)
Hersteller, die nicht im Geltungsbereich des Gesetzes (d. h. nicht in Deutschland) niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten von § 10 Abs. 1 aufgenommen haben, müssen bis zum 31. Dezember 2024 einen Bevollmächtigten beauftragen, der die Pflichten des Herstellers mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Abs. 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Abs. 1 erfüllt (§ 29 Abs. 3).
2.4 Praxis-Hinweise & Timeline
- 2024: Alt-Hersteller registrieren (bis 31.12.2024); Auslandshersteller Bevollmächtigten beauftragen (bis 31.12.2024).
- 2025: Erste Jahresübersicht nach § 6 für Haushaltsjahr 2025; paralleler Start der vollen Melde-/Auszahlungszyklen (vgl. §§ 17–21).
- Compliance: Frühzeitig Datenhaushalt (Produktmengen je Anlage-1-Produktart) und Vertretungsmodelle aufsetzen; Fristenmonitoring etablieren.
3. Häufige Fragen zu § 29 EWKFondsG
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Ab wann ist die erste Jahresübersicht nach § 6 zu erstellen?
Erstmals für das Haushaltsjahr 2025 (vgl. § 29 Abs. 1).
Welche Übergangsfrist gilt für bereits tätige Hersteller?
Bereits vor Inkrafttreten von § 7 Abs. 1 tätige Hersteller müssen sich bis 31.12.2024 beim UBA registrieren (§ 29 Abs. 2).
Was gilt für nicht in Deutschland niedergelassene Hersteller?
Sie müssen bis 31.12.2024 einen Bevollmächtigten nach § 10 beauftragen; ausgenommen bleiben Registrierung (§ 7 Abs. 1) und Jahresmeldung (§ 11 Abs. 1), die beim Hersteller verbleiben (§ 29 Abs. 3).
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4. Wortlaut von § 29 EWKFondsG (vollständig)
§ 29 Übergangsvorschrift
(1) Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben durch die Jahresübersicht gemäß § 6 Absatz 1 und die Veröffentlichung gemäß § 6 Absatz 2 erfolgen erstmals für das Haushaltsjahr 2025.
(2) Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 7 Absatz 1 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2024 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.
(3) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 10 Absatz 1 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2024 einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten des Herstellers, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt.
Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG
