§ 6 EWKFondsG – Jahresübersicht
§ 6 EWKFondsG verpflichtet das Umweltbundesamt (UBA), nach Ende eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresübersicht über die Summen der Einnahmen und Ausgaben des Einwegkunststofffonds aufzustellen. Diese Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der haushaltsrechtlichen Rechnungslegung nach Bundeshaushaltsordnung. Die Norm stärkt Transparenz und Rechenschaft im Zusammenspiel mit § 4 (Fondsverwaltung) und § 5 (Finanzierung); erstmals greift sie – gemäß § 29 – für das Haushaltsjahr 2025.
1. Inhalt
2. Kommentierung zu § 6 EWKFondsG (Jahresübersicht)
2.1 Inhalt & Reichweite der Jahresübersicht
Die Jahresübersicht weist aggregiert die Summen der Einnahmen und Ausgaben des Einwegkunststofffonds aus. Sie dient als jährliches Transparenzinstrument und ergänzt die haushaltsrechtliche Abrechnung, ohne diese zu ersetzen oder zu verändern.
2.2 Verhältnis zur Bundeshaushaltsordnung (§§ 80–85 BHO)
§ 6 stellt ausdrücklich klar, dass die Jahresübersicht die Regelungen der BHO unberührt lässt. Das bedeutet: Die haushaltsrechtliche Feststellung und Rechnungslegung erfolgen weiterhin nach BHO; die Jahresübersicht ist eine zusätzliche Veröffentlichung für die Fonds-Transparenz.
2.3 Veröffentlichungspflicht & Adressaten
Das UBA veröffentlicht die Jahresübersicht „in geeigneter Weise“ auf seiner Internetseite. Adressaten sind insbesondere Anspruchsberechtigte (Kommunen/ÖRE), Hersteller (Abgabepflichtige) sowie Öffentlichkeit und Fachwelt. Die Veröffentlichung fördert Nachvollziehbarkeit von Einnahme-/Ausgabeströmen und stärkt Vertrauen in das EPR-System.
2.4 Verzahnung mit § 4, § 5 und § 29 (erste Anwendung 2025)
§ 6 greift die in § 4 verankerte Fondsverwaltung und die in § 5 vorgesehene Finanzierung auf und macht die aggregierten Jahreszahlen sichtbar. Gemäß § 29 erfolgt die Feststellung und Veröffentlichung der Jahresübersicht erstmals für das Haushaltsjahr 2025.
2.5 Praxisimplikationen (Governance & Transparenz)
- Governance: Klare Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben stärkt Steuerungsfähigkeit (u. a. Punktewert-Stabilität nach § 5/§ 20).
- Kommunikation: Einheitliches Public Reporting erleichtert Hersteller- und Kommunalplanung sowie politische Bewertung des Fonds.
- Audit Trail: Die Übersicht unterstützt externe/öffentliche Nachvollziehbarkeit ergänzend zur BHO-Rechnung.
3. Häufige Fragen zu § 6 EWKFondsG
Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort einzublenden.
Was umfasst die Jahresübersicht nach § 6?
Die Summen der Einnahmen und Ausgaben des Einwegkunststofffonds eines Haushaltsjahres (aggregiert; ergänzend zur BHO-Rechnung).
Wann und wo wird die Übersicht veröffentlicht?
Nach Ende eines jeden Haushaltsjahres und „in geeigneter Weise“ auf der Internetseite des UBA.
Ersetzt die Jahresübersicht die Haushaltsrechnung?
Nein. § 6 stellt klar, dass die Regelungen der BHO unberührt bleiben – die Übersicht ist eine zusätzliche Transparenzmaßnahme.
Ab wann gilt die Pflicht erstmals?
Gemäß § 29 erfolgt Feststellung und Veröffentlichung erstmals für das Haushaltsjahr 2025.
Fragen zur Jahresübersicht oder zur Fondstransparenz? Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.
4. Wortlaut von § 6 EWKFondsG (vollständig)
§ 6 Jahresübersicht
(1) Unbeschadet der §§ 80 bis 85 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stellt das Umweltbundesamt nach Ende eines jeden Haushaltsjahres in der Jahresübersicht die Summen der Einnahmen und Ausgaben des Einwegkunststofffonds dar.
(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Jahresübersicht in geeigneter Weise auf seiner Internetseite.
Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG
