§ 7 EWKFondsG – Registrierung der Hersteller

§ 7 EWKFondsG – Registrierung der Hersteller

Einwegkunststofffonds – § 7 Registrierung der Hersteller

§ 7 EWKFondsG normiert die Registrierungspflicht für Hersteller als Eintrittsvoraussetzung in das Fondsregime. Die Vorschrift legt die Inhalte der Registrierung fest, ordnet deren Durchführung über das UBA-IT-System an (§ 8) und regelt Bestätigung, Registrierungsnummer und Publizität (Veröffentlichung im Herstellerregister). Verstöße werden in § 26 als Ordnungswidrigkeit adressiert; Marktfolgen ergeben sich aus § 9.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 7 EWKFondsG (Registrierung der Hersteller)
    1. 2.1 Zeitpunkt & Mitteilungspflichten (Änderung/Marktaustritt)
    2. 2.2 Pflichtangaben bei der Registrierung (Nr. 1–7) & Datenübernahme aus dem Verpackungsregister
    3. 2.3 Verfahren über das IT-System des UBA (§ 8)
    4. 2.4 UBA-Bestätigung, Registrierungsnummer, Änderungsbearbeitung
    5. 2.5 Veröffentlichung im Register & Löschfristen
    6. 2.6 Verknüpfungen zu §§ 8–10, 9, 26, 29 (Übergänge/Feuerwerkskörper)
    7. 2.7 Praxisfolgen & Compliance-Hinweise
  2. 3. Häufige Fragen zu § 7 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 7 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 7 EWKFondsG (Registrierung der Hersteller)

2.1 Zeitpunkt & Mitteilungspflichten (Änderung/Marktaustritt)

Die Registrierung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit (Marktaustritt) sind dem UBA unverzüglich mitzuteilen.

2.2 Pflichtangaben bei der Registrierung (Nr. 1–7) & Datenübernahme aus dem Verpackungsregister

Gefordert sind insbesondere: Name/Anschrift/Kontakt (Nr. 1), bei Bevollmächtigung Daten & schriftliche Beauftragung (Nr. 2), vertretungsberechtigte Person (Nr. 3), nationale Kennnummer & E-Mail (Nr. 4), Markennamen (Nr. 5) sowie Produktarten nach Anlage 1 (Nr. 6) und eine Wahrheitserklärung (Nr. 7). Wenn der Hersteller der Datenübernahme aus dem Verpackungsregister (§ 9 VerpackG) zustimmt, entfallen die Angaben nach Nr. 1–4.

2.3 Verfahren über das IT-System des UBA (§ 8)

Registrierung und Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch über das vom UBA bereitgestellte informationstechnische System (§ 8 Abs. 1; Plattform „DIVID“).

2.4 UBA-Bestätigung, Registrierungsnummer, Änderungsbearbeitung

Das UBA bestätigt die Registrierung, erteilt die Registrierungsnummer, prüft Änderungsmitteilungen und bestätigt deren Erfassung.

2.5 Veröffentlichung im Register & Löschfristen

Das UBA veröffentlicht registrierte Hersteller mit bestimmten Stammdaten (u. a. aus Nr. 1, 2 a, 5, 6) inkl. Registrierungsnummer & -datum auf seiner Website. Bei beendeter Registrierung wird zusätzlich das Datum des Marktaustritts angezeigt; die Daten sind drei Jahre nach Ende der Registrierung automatisiert zu löschen.

2.6 Verknüpfungen zu §§ 8–10, 9, 26, 29 (Übergänge/Feuerwerkskörper)

  • § 8: IT-System/Verarbeitung; erleichterte Datenübernahme aus dem Verpackungsregister bei Zustimmung des Herstellers.
  • § 9: Marktverhaltensregel – Produkte nicht registrierter Hersteller dürfen nicht erstmals bereitgestellt/verkauft werden; Pflichten für Marktplätze & Fulfillment.
  • § 10: Bevollmächtigte (Auslandsfälle) – Registrierungspflicht verbleibt beim Hersteller.
  • § 26: Bußgeldtatbestände (u. a. fehlende/verspätete Registrierung, unterlassene Mitteilung).
  • § 29: Übergänge; Sonderfristen u. a. für Feuerwerkskörper.

2.7 Praxisfolgen & Compliance-Hinweise

  • Go-to-Market-Blocker: Ohne Registrierung kein rechtmäßiges Inverkehrbringen (vgl. § 9); Handel/Plattformen verlangen Nachweis.
  • Datensynergien: VerpackG-Stammdaten nutzbar (mit Zustimmung) → reduziert Aufwand & Inkonsistenzen.
  • Transparenz: Öffentliche Herstellerliste (Publizität) → Reputations- & Kontrollwirkung; Löschung 3 Jahre nach Ende.
  • IKS: Verantwortlichkeiten/Fristen, Änderungsmanagement & Beendigungsverfahren (inkl. Bescheid über Beendigung) festlegen.

3. Häufige Fragen zu § 7 EWKFondsG

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Wann muss ich registriert sein – und wo?

Vor Aufnahme der Tätigkeit, elektronisch über das UBA-System (§ 8; Plattform „DIVID“). Änderungen und Marktaustritt sind unverzüglich mitzuteilen.

Welche Angaben sind bei der Registrierung erforderlich?

Insbesondere Stammdaten (Name/Anschrift/Kontakt, nationale Kennnummer/E-Mail, vertretungsberechtigte Person), ggf. Bevollmächtigten-Infos samt Vollmacht, Markennamen und Produktarten gemäß Anlage 1, plus Wahrheitserklärung.

Kann ich Daten aus dem Verpackungsregister nutzen?

Ja. Mit Ihrer Zustimmung kann das UBA die Angaben aus dem Register nach § 9 VerpackG übernehmen; dann entfallen die Angaben nach Nr. 1–4.

Wird meine Registrierung veröffentlicht?

Ja. Das UBA veröffentlicht bestimmte Stammdaten, Registrierungsnummer und -datum; nach Beendigung zusätzlich das Marktaustrittsdatum. Löschung automatisiert nach 3 Jahren.

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4. Wortlaut von § 7 EWKFondsG (vollständig)

§ 7 Registrierung der Hersteller

(1) 1Hersteller haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. 2Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:

  1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer,
  2. im Falle einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1:
    1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten nach Nummer 1 sowie
    2. die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller,
  3. eine vertretungsberechtigte natürliche Person,
  4. nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers und bei einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten,
  5. Markennamen, unter denen der Hersteller die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,
  6. Arten der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 und
  7. Erklärung, dass sämtliche gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 entfallen, wenn der Hersteller einer Nutzung dieser Daten unter Angabe seiner Registrierungsnummer aus dem Register nach § 9 des Verpackungsgesetzes zustimmt.

(3) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 1 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.

(4) Das Umweltbundesamt

  1. bestätigt die Registrierung,
  2. teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit,
  3. prüft die Änderungsmitteilung und
  4. bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.

(5) 1Das Umweltbundesamt veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a sowie Nummer 5 und 6 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum auf seiner Internetseite. 2Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. 3Die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach dem Tag, an dem die Registrierung des Herstellers endet, automatisiert zu löschen.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG