§ 9 EWKFondsG – Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern
§ 9 EWKFondsG verankert Markt- und Vertriebsverbote für Einwegkunststoffprodukte, wenn der Hersteller nicht registriert ist (§ 7). Die Norm adressiert neben Herstellern auch Vertreiber, Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister und verhindert so „Trittbrettfahrerei“ im System. Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 26); besondere Übergänge gelten u. a. für Feuerwerkskörper (§ 29).
1. Inhalt
- 2. Kommentierung zu § 9 EWKFondsG (Markt- & Vertriebsverbote)
- 2.1 Herstellerverbot: Erstbereitstellung/Verkauf nur mit Registrierung
- 2.2 Vertriebsverbot für Vertreiber (gewerbsmäßiges Anbieten)
- 2.3 Pflichten der Marktplatzbetreiber (Enablement-Verbot)
- 2.4 Pflichten der Fulfilment-Dienstleister (Dienstleistungsverbot)
- 2.5 Rechtsfolgen & Sanktionen; Übergänge (§ 29)
- 2.6 Praxis-Setup: Prüf- & Nachweisprozesse
- 3. Häufige Fragen zu § 9 EWKFondsG
- 4. Wortlaut von § 9 EWKFondsG (vollständig)
2. Kommentierung zu § 9 EWKFondsG (Markt- & Vertriebsverbote)
2.1 Herstellerverbot: Erstbereitstellung/Verkauf nur mit Registrierung
Hersteller dürfen Produkte der Anlage 1 nur erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, wenn sie registriert sind (§ 7). Damit wird die Registrierung zur Marktzugangsvoraussetzung und sichert die Finanzierungsbasis des Fonds ab.
2.2 Vertriebsverbot für Vertreiber (gewerbsmäßiges Anbieten)
Vertreiber (Händler) dürfen betroffene Produkte gewerbsmäßig nicht zum Verkauf anbieten, wenn der Hersteller nicht registriert ist. Das verhindert den Vertrieb nichtkonformer Ware entlang der Lieferkette.
2.3 Pflichten der Marktplatzbetreiber (Enablement-Verbot)
Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten solcher Produkte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller nicht registriert ist. In der Praxis bedingt das Prüf- und Sperrprozesse (z. B. Upload-Stopps, Onboarding-Checks).
2.4 Pflichten der Fulfilment-Dienstleister (Dienstleistungsverbot)
Fulfilment-Dienstleister dürfen ihre in § 3 Nr. 8 definierten Leistungen (z. B. Lagern, Verpacken, Adressieren, Versenden) bezogen auf Produkte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller nicht registriert ist.
2.5 Rechtsfolgen & Sanktionen; Übergänge (§ 29)
Verstöße gegen Abs. 1–4 sind regelmäßig ordnungswidrig (§ 26). Übergangsrecht: Für Feuerwerkskörper gilt § 9 erst ab 1. Januar 2027; zudem traten Abs. 1–2 zum 1. Januar 2024, Abs. 3–4 zum 1. Januar 2025 in Kraft (§ 29).
2.6 Praxis-Setup: Prüf- & Nachweisprozesse
- Hersteller/Importeure: Registrierung vor Erstbereitstellung; Registrierungsnummer intern/b2b hinterlegen.
- Händler: Lieferanten-Onboarding mit Registrierungsnachweis (Dokumentation im ERP/MM).
- Marktplätze: Pflichtfelder + Validierung der Registrierungsnummer; Offer-Blocking bei Nichtnachweis.
- Fulfilment: KYC-Prozess inkl. Registrierungsprüfung, SLA-Klauseln, automatisierte Sperrung nichtkonformer SKUs.
3. Häufige Fragen zu § 9 EWKFondsG
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Darf ich ohne Registrierung verkaufen?
Nein. Hersteller dürfen ohne Registrierung weder erstmals bereitstellen noch verkaufen; Händler dürfen nicht anbieten, Marktplätze nicht ermöglichen und Fulfilment keine Leistungen erbringen.
Ab wann gelten die Pflichten?
Abs. 1–2 seit 01.01.2024, Abs. 3–4 seit 01.01.2025. Für Feuerwerkskörper gilt § 9 erst ab 01.01.2027 (§ 29).
Wie weise ich die Registrierung nach?
Über die Registrierungsnummer nach § 7; diese sollte im Onboarding/Vertragswerk und in Plattform-Backends hinterlegt und auf Anfrage vorgelegt werden.
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Regelmäßig Bußgelder nach § 26 sowie vertriebliche Konsequenzen (Listungssperren, Angebotssperren, Fulfilment-Stopp).
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4. Wortlaut von § 9 EWKFondsG (vollständig)
§ 9 Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern
(1) Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.
(2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen die in § 3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG
