§ 4 EWKFondsG – Einwegkunststofffonds

§ 4 EWKFondsG – Einwegkunststofffonds

Einwegkunststofffonds – § 4

§ 4 EWKFondsG verankert den Einwegkunststofffonds organisatorisch beim Umweltbundesamt (UBA) und bestimmt dessen Zweck: die Abwicklung der Erstattung der gesetzlich benannten Kostenarten. Der Fonds ist haushaltsrechtlich zweckgebunden; die Verwaltung hat sich an den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu orientieren. Auf dieser Basis bauen die Vorschriften zur Finanzierung (§ 5) und Transparenz/Jahresübersicht (§ 6) auf.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 4 EWKFondsG (Einwegkunststofffonds)
    1. 2.1 Zweck & Aufgaben des Fonds
    2. 2.2 Verwaltung durch das UBA & haushaltsrechtlicher Rahmen
    3. 2.3 Wirtschaftlichkeit & Sparsamkeit; Transparenzbezug zu § 6
    4. 2.4 Bezug zum EU-Recht (Art. 8 RL (EU) 2019/904)
    5. 2.5 Praxisfolgen für Anspruchsberechtigte & Hersteller
  2. 3. Häufige Fragen zu § 4 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 4 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 4 EWKFondsG (Einwegkunststofffonds)

2.1 Zweck & Aufgaben des Fonds

Der Fonds dient der Abwicklung der Kostenerstattungen an anspruchsberechtigte öffentliche Stellen für die gesetzlich konkret benannten Kostenarten (u. a. Sammlung/Entsorgung litteringrelevanter Abfälle, Reinigungsaktionen, Sensibilisierung, Datenerhebung/-übermittlung sowie Verwaltung). Damit wird sichergestellt, dass die von Herstellern finanzierte Abgabe zielgenau den Zweck der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt.

2.2 Verwaltung durch das UBA & haushaltsrechtlicher Rahmen

Das UBA verwaltet den Fonds. Haushaltsrechtlich ist ein zweckgebundener Einnahme- und Ausgabetitel im Bundeshaushalt vorgesehen, dessen Mittel ausschließlich für Kostenerstattungen und die Fondsverwaltung zu verwenden sind. Das schafft klare Zuständigkeiten und eine transparente Mittelverwendung.

2.3 Wirtschaftlichkeit & Sparsamkeit; Transparenzbezug zu § 6

Die Verwaltung hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Ergänzend sorgt § 6 (Jahresübersicht) für Transparenz, indem das UBA jährlich die Summen der Einnahmen und Ausgaben veröffentlicht.

2.4 Bezug zum EU-Recht (Art. 8 RL (EU) 2019/904)

§ 4 setzt den administrativen Rahmen zur Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/904 (erweiterte Herstellerverantwortung) im nationalen Fondsmodell. Die Fondsverwaltung ist dabei so auszugestalten, dass Verwaltungskosten möglichst niedrig bleiben und die Mittelverwendung effektiv den Richtlinienzielen dient.

2.5 Praxisfolgen für Anspruchsberechtigte & Hersteller

  • Anspruchsberechtigte (z. B. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) beantragen Erstattungen für tatsächlich erbrachte Leistungen nach den gesetzlich geregelten Verfahren.
  • Hersteller tragen die Finanzierung mittelbar über die Abgabe; § 4 gewährleistet die zweckentsprechende Verwendung und die haushaltsrechtliche Transparenz.

3. Häufige Fragen zu § 4 EWKFondsG

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Wer verwaltet den Einwegkunststofffonds und wofür wird er verwendet?

Der Fonds wird vom Umweltbundesamt verwaltet. Er dient ausschließlich der Erstattung der gesetzlich festgelegten Kostenarten sowie der Fondsverwaltung.

Wie wird Transparenz über Einnahmen und Ausgaben sichergestellt?

Durch die haushaltsrechtliche Zweckbindung und die jährlich zu veröffentlichende Jahresübersicht nach § 6.

Gibt es Vorgaben zur Effizienz der Fondsverwaltung?

Ja. Es gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

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4. Wortlaut von § 4 EWKFondsG (vollständig)

§ 4 Einwegkunststofffonds
(1) Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds. Der Einwegkunststofffonds dient der Abwicklung der Erstattung der in § 3 Nummer 12 bis 16 genannten Kosten durch die Hersteller.
(2) Bei der Verwaltung des Einwegkunststofffonds sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG