§ 18 EWKFondsG – Kontrolle der Angaben
1. Einleitung & Überblick
§ 18 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) regelt die behördliche Kontrolle der Angaben der Anspruchsberechtigten zu ihren jährlichen Meldungen nach § 17. Liegen Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten vor, kann das Umweltbundesamt (UBA) die Überprüfung durch einen zugelassenen Sachverständigen anordnen. Die Norm dient der Datenqualität, Transparenz und rechtssicheren Mittelverwendung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.
2. Kommentierung zu § 18 EWKFondsG
2.1. Regelungsziel und Stellung im System
§ 18 schließt systematisch an § 17 EWKFondsG (jährliche Meldung der Anspruchsberechtigten) an und schafft ein gezieltes Kontrollinstrument zur Sicherung der Datenrichtigkeit. Damit wird die ordnungsgemäße Auszahlung nach Teil 6 (insb. § 21) vorbereitet und der Transparenzanspruch aus der SUP-Richtlinie (Art. 8 Abs. 2–4) gestützt.
2.2. Anordnungsvoraussetzungen der UBA-Prüfung
Voraussetzung ist das Vorliegen von Anhaltspunkten für Unrichtigkeit der Meldung nach § 17 Abs. 1. Das UBA muss den Betroffenen zuvor auffordern, diese Anhaltspunkte innerhalb einer angemessenen Frist auszuräumen. Erst wenn dies nicht gelingt, kann die Anordnung ergehen, die Meldungsdaten auf Kosten des Anspruchsberechtigten durch einen zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen und den Prüfbericht vorzulegen (§ 18 Abs. 1 S. 1). Die Anordnung ist ein Ermessensverwaltungsakt.
2.3. Zugelassene Sachverständige (Qualifikation)
§ 18 Abs. 2 definiert vier Zugangswege: (1) öffentlich bestellte Sachverständige (§ 36 GewO), (2) Umweltgutachter/ -organisationen mit Zulassung nach UmweltauditG (im Bereich NACE Rev. 2, Abschn. E, Abt. 38), (3) Akkreditierung durch die nationale Akkreditierungsstelle in einem anerkannten Verfahren, oder (4) EU/EWR-Dienstleister mit vorheriger Qualifikationsprüfung (§§ 13a, 13b GewO), auch über die einheitliche Stelle. Der Katalog gewährleistet ein einheitliches Qualitätsniveau bei gleichzeitiger Öffnung für europäische Anbieter.
2.4. Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung
Kommt der Anspruchsberechtigte der UBA-Anordnung nicht fristgerecht nach, gilt seine Meldung als nicht erfolgt (§ 18 Abs. 1 S. 2). Das führt regelmäßig zum Ausschluss von Auszahlungen für das betroffene Jahr (vgl. § 17 Abs. 2).
2.5. Verhältnis zu § 17 EWKFondsG & EU-Recht
§ 18 flankiert § 17 materiell und prozessual: Er sichert die Verlässlichkeit der gemeldeten Leistungen/Kosten (Sammlung, Reinigung, Sensibilisierung, Datenerhebung/-übermittlung), deren Erstattung das UBA später festsetzt. Unionsrechtlich trägt § 18 zur Datenqualität und Transparenz im Sinne von Art. 8 Abs. 2–4 Richtlinie (EU) 2019/904 sowie Art. 8a Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3 Buchst. d ii RL 2008/98/EG bei.
2.6. Praxis-Hinweise
- Dokumentation frühzeitig ordnen: Leistungsnachweise, Kostenbelege und Datengrundlagen so strukturieren, dass sie einer stichhaltigen Drittprüfung standhalten.
- Kommunikation mit dem UBA: Aufforderungen zeitnah beantworten; Fristverlängerung nur ausnahmsweise und begründet anstreben.
- Prüferwahl: Vorab klären, ob der ausgewählte Prüfer die Anforderungen aus § 18 Abs. 2 erfüllt (z. B. UmweltauditG-Zulassung im NACE-Bereich 38 oder ö.b.u.v.-Status).
- Folgenabschätzung: Bei absehbaren Unklarheiten ggf. proaktiv zusätzliche Nachweise aufbereiten, um eine Anordnung zu vermeiden.
3. FAQ zu § 18 EWKFondsG (Kontrolle der Angaben)
3.1. Häufige Fragen zur Kontrolle der Angaben
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Wann darf das UBA eine Sachverständigenprüfung anordnen?
Wenn Anhaltspunkte für Unrichtigkeit der Meldung nach § 17 Abs. 1 bestehen und diese trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht ausgeräumt werden konnten (§ 18 Abs. 1 S. 1).
Wer gilt als „zugelassener Sachverständiger“?
§ 18 Abs. 2 nennt vier Wege: (1) öffentlich bestellt (§ 36 GewO), (2) Umweltgutachter/-organisation (UmweltauditG) im Bereich NACE 38, (3) akkreditiert durch die nationale Akkreditierungsstelle, oder (4) in EU/EWR niedergelassen mit Qualifikationsprüfung nach §§ 13a, 13b GewO (auch via einheitliche Stelle).
Welche Folgen hat die Nichtbefolgung der UBA-Anordnung?
Die Meldung gilt als nicht erfolgt (§ 18 Abs. 1 S. 2) – regelmäßig entfällt damit die Auszahlung für das betroffene Jahr (vgl. § 17 Abs. 2).
Wer trägt die Kosten der Prüfung?
Die Prüfung erfolgt auf Kosten des Anspruchsberechtigten (§ 18 Abs. 1 S. 1).
Gibt es unionsrechtliche Bezüge?
Ja. § 18 dient u. a. der Umsetzung der Transparenz- und Datenqualitätsanforderungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nach Art. 8 Abs. 2–4 der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie Art. 8a RL 2008/98/EG.
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4. Gesetzeswortlaut: § 18 EWKFondsG
Vollständiger Wortlaut (amtliche Fassung). Gesetz im Internet: gesetze-im-internet.de
§ 18 Kontrolle der Angaben
(1) Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Meldung eines Anspruchsberechtigten nach § 17 Absatz 1, die auch nach entsprechender Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht ausgeräumt werden konnten, kann das Umweltbundesamt anordnen, dass der Anspruchsberechtigte die Angaben der Meldung auf seine Kosten durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen und den Prüfbericht vorzulegen hat. Kommt ein Anspruchsberechtigter dieser Anordnung nicht in der gesetzten Frist nach, gilt die Meldung als nicht erfolgt.
(2) Zugelassener Sachverständiger nach Absatz 1 ist, wer
1. nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, öffentlich bestellt ist,
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. eine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder
4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
