§ 16 EWKFondsG – Register der Anspruchsberechtigten

§ 16 EWKFondsG – Register der Anspruchsberechtigten

Einwegkunststofffonds – § 16 Register der Anspruchsberechtigten

§ 16 EWKFondsG regelt das Register der Anspruchsberechtigten und die hierfür notwendigen IT- und Verfahrensvorgaben. Das Umweltbundesamt (UBA) richtet ein informationstechnisches System ein, darf elektronische Kommunikationswege (inkl. Verschlüsselung) bestimmen und die Registrierungsdaten nach § 15 Abs. 2 erheben, speichern und verwenden. Die Daten sind ein Jahr nach Ende der Registrierung automatisiert zu löschen; die Publizität nach § 15 Abs. 6 bleibt ergänzend zu beachten.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 16 EWKFondsG (Register der Anspruchsberechtigten)
    1. 2.1 IT-System des UBA & elektronische Verfahren
    2. 2.2 Datenverarbeitung & Löschung (Ein-Jahres-Frist)
    3. 2.3 Schnittstelle zu § 15 (Veröffentlichung & Änderungen)
    4. 2.4 Praxis-Hinweise: Governance, Datenschutz, Nachweise
  2. 3. Häufige Fragen zu § 16 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 16 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 16 EWKFondsG (Register der Anspruchsberechtigten)

2.1 IT-System des UBA & elektronische Verfahren

Das UBA richtet für die Registrierung nach § 15 ein informationstechnisches System ein und eröffnet dort den Zugang für Anspruchsberechtigte. Es kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren sowie zur sonstigen Kommunikation festlegen (einschließlich elektronischer Übermittlung, bestimmter Verschlüsselung und eines Zugangs für elektronische Dokumente).

2.2 Datenverarbeitung & Löschung (Ein-Jahres-Frist)

Das UBA ist befugt, die in § 15 Abs. 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die Daten sind automatisiert ein Jahr nach Ablauf des Tages zu löschen, an dem die Registrierung des Anspruchsberechtigten endet. Dies ergänzt die Veröffentlichungs- und Löschregeln aus § 15 Abs. 6.

2.3 Schnittstelle zu § 15 (Veröffentlichung & Änderungen)

§ 15 regelt Wer registrierungspflichtig ist, welche Angaben vorzulegen sind, wie beauftragt werden kann (Abs. 3) und was das UBA prüft/bestätigt (Abs. 5) – samt Veröffentlichung und Löschung (Abs. 6). § 16 liefert dazu die technisch-organisatorische Infrastruktur und die Datenverarbeitungsbefugnis.

2.4 Praxis-Hinweise: Governance, Datenschutz, Nachweise

  • Onboarding: Stammdaten/Vertretung/IBAN bereithalten; ggf. Landesbestätigung frühzeitig einholen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4).
  • Datenschutz & IT-Sicherheit: Prozess für Änderungsmitteilungen, Rollen- und Berechtigungskonzept; Einhaltung von Verschlüsselungs- und Übermittlungsstandards des UBA-Systems.
  • Löschmanagement: Fristberechnung ab Registrierungsende (Ein-Jahres-Frist) dokumentieren; Publizität nach § 15 Abs. 6 beachten.

3. Häufige Fragen zu § 16 EWKFondsG

Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort einzublenden.

Wofür ist das Register nach § 16 konkret da?

Es bildet die technische Plattform für Registrierung und Kommunikation der Anspruchsberechtigten (§ 15) und legitimiert die Datenverarbeitung durch das UBA.

Welche Daten darf das UBA verarbeiten – und wie lange?

Die in § 15 Abs. 2 genannten Registrierungsdaten; Löschung automatisiert ein Jahr nach Ende der Registrierung.

Gibt es Vorgaben zur elektronischen Kommunikation?

Ja. Das UBA kann elektronische Übermittlung, bestimmte Verschlüsselung und einen Dokumentenzugang festlegen.

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4. Wortlaut von § 16 EWKFondsG (vollständig)

§ 16 Register der Anspruchsberechtigten

Zur Registrierung der Anspruchsberechtigten nach § 15 richtet das Umweltbundesamt ein informationstechnisches System ein und eröffnet den Zugang für die Anspruchsberechtigten auf seiner Internetseite. Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Anspruchsberechtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente bestimmen. Das Umweltbundesamt ist befugt, die in § 15 Absatz 2 genannten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die Daten sind ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Anspruchsberechtigten endet, automatisiert zu löschen.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG