§ 22 EWKFondsG – Feststellung zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt, Feststellung der Herstellereigenschaft

§ 22 EWKFondsG – Feststellung zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt, Feststellung der Herstellereigenschaft

Einwegkunststofffonds – § 22 Feststellung (Einwegkunststoffprodukt/Herstellereigenschaft)

§ 22 EWKFondsG verleiht dem Umweltbundesamt (UBA) die Befugnis, verbindlich festzustellen, ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt ist, welcher Produktart (Anlage 1) es zuzuordnen ist und ob eine Person die Herstellereigenschaft erfüllt. Die Feststellung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen und kann hinsichtlich Produkt-/Produktart als Allgemeinverfügung ergehen. Die Norm regelt außerdem Verwaltungsvorschriften, elektronische Kommunikationsvorgaben sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 22 EWKFondsG (Feststellungen durch das UBA)
    1. 2.1 Umfang der Feststellung: Produkt, Produktart, Herstellereigenschaft
    2. 2.2 Verfahren: Antrag oder amtswegig; Allgemeinverfügung
    3. 2.3 Verwaltungsvorschriften & elektronische Kommunikation
    4. 2.4 Rechtsschutz: Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
    5. 2.5 Praxis-Hinweise (Unterlagen, Begründung, Schnittstellen)
  2. 3. Häufige Fragen zu § 22 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 22 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 22 EWKFondsG (Feststellungen durch das UBA)

2.1 Umfang der Feststellung: Produkt, Produktart, Herstellereigenschaft

Das UBA kann drei Kernthemen verbindlich klären: (i) Einordnung als Einwegkunststoffprodukt (Bezug zu § 3 Nr. 1 und 2), (ii) Zuordnung zu einer Produktart gemäß Anlage 1 (relevant u. a. für Abgabesätze und Punkte), und (iii) Feststellung der Herstellereigenschaft nach § 3 Nr. 3 Buchst. a/b. Die Feststellung der Herstellereigenschaft ist besonders wichtig für Registrierung (§§ 7–9) und Abgabepflichten (§§ 12–13).

2.2 Verfahren: Antrag oder amtswegig; Allgemeinverfügung

Feststellungen erfolgen auf Antrag eines Herstellers/Bevollmächtigten oder nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen. Für Produkt- und Produktart-Einordnungen erlaubt § 22 Abs. 1 S. 2 die Allgemeinverfügung; dadurch werden identische Sachverhalte (z. B. bestimmte Typen/Serien) effizient und einheitlich entschieden.

2.3 Verwaltungsvorschriften & elektronische Kommunikation

Nach Abs. 2 kann das UBA Verwaltungsvorschriften zu den Feststellungstatbeständen erlassen (materielle/verfahrenstechnische Leitlinien). Abs. 3 ermächtigt das UBA, elektronische Formulare, Verschlüsselung und Dokumentenzugänge vorzuschreiben – praktisch relevant für die digitale Antragstellung und die Bescheidzustellung.

2.4 Rechtsschutz: Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Der Widerspruch gegen Feststellungsbescheide nach Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung (Abs. 4). Maßnahmen aus Folgepflichten (z. B. Registrierung, Abgabe) müssen grundsätzlich trotz Widerspruchs umgesetzt werden, es sei denn, die Behörde ordnet Aussetzung an oder es wird einstweiliger Rechtsschutz erwirkt.

2.5 Praxis-Hinweise (Unterlagen, Begründung, Schnittstellen)

  • Unterlagenlage: Technische Produktbeschreibung, Materialien, Nutzungszweck, Wiederverwendbarkeit, Stück-/Gewichtsbezug (für Anlage 1-Zuordnung) sorgfältig dokumentieren.
  • Bevollmächtigung: Bei Auslandsherstellern frühzeitig klären (vgl. § 10).
  • Schnittstellen: Feststellungen wirken fort in Registrierung (§§ 7–9), Meldungen (§ 11), Abgaben (§§ 12–14) sowie Auszahlungsmechanik (§§ 19–21).

3. Häufige Fragen zu § 22 EWKFondsG

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Worüber kann das UBA verbindlich entscheiden?

Ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt ist, welcher Produktart (Anlage 1) es zugeordnet wird und ob eine Person die Herstellereigenschaft erfüllt.

Gibt es Allgemeinverfügungen?

Ja, die Feststellungen zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt und zur Produktart können als Allgemeinverfügung ergehen (§ 22 Abs. 1 S. 2).

Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung?

Nein. Der Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid nach Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung (§ 22 Abs. 4).

Welche Formvorgaben kann das UBA machen?

Das UBA kann Formulare, Verschlüsselung und den elektronischen Dokumentenzugang für die Kommunikation vorschreiben (§ 22 Abs. 3).

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4. Wortlaut von § 22 EWKFondsG (vollständig)

§ 22 Feststellung zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt, Feststellung der Herstellereigenschaft

(1) 1Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten oder nach pflichtgemäßem Ermessen fest,

  1. ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt nach § 3 Nummer 1 und 2 ist,
  2. welcher Produktart nach Anlage 1 das Einwegkunststoffprodukt zuzuordnen ist und
  3. ob eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft Hersteller im Sinne des § 3 Nummer 3 Buchstabe a oder b ist.

2Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann als Allgemeinverfügung erfolgen.

(2) Das Umweltbundesamt kann zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen für die Kommunikation mit dem Antragsteller, insbesondere die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.

(4) Der Widerspruch gegen den Bescheid nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG