§ 24 EWKFondsG – Besetzung und Benennung

§ 24 EWKFondsG – Besetzung und Benennung

Einwegkunststofffonds – § 24 Besetzung und Benennung

§ 24 EWKFondsG regelt die Besetzung der Einwegkunststoffkommission (insgesamt 12 Mitglieder) und das Benennungsverfahren durch Verbände bzw. Interessenvertreter – mit Fallback durch das UBA bei ausbleibender Einigung. Die Sitze verteilen sich u. a. auf Hersteller, kommunale Akteure sowie Umwelt- und Verbraucherverbände. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich; eine Vergütung oder Auslagenerstattung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 24 EWKFondsG (Besetzung und Benennung)
    1. 2.1 Zusammensetzung der Kommission (12 Mitglieder, Sitzverteilung)
    2. 2.2 Benennungsverfahren (Verbände, Frist, UBA-Fallback)
    3. 2.3 Ehrenamtlichkeit, keine Vergütung/Auslagen
    4. 2.4 Praxis-Hinweise (Fristen, Stellvertretungen, Interessenkonflikte)
  2. 3. Häufige Fragen zu § 24 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 24 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 24 EWKFondsG (Besetzung und Benennung)

2.1 Zusammensetzung der Kommission (12 Mitglieder, Sitzverteilung)

Die Kommission umfasst zwölf Mitglieder. Die Sitze sind wie folgt verteilt: sechs Vertreter der Hersteller; ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft; zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände; ein Vertreter der sonstigen Anspruchsberechtigten (sofern nicht durch die Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft/Spitzenverbände abgedeckt); ein Vertreter der Umweltverbände; ein Vertreter der Verbraucherverbände. Diese Mischung spiegelt die betroffenen Stakeholder des Fonds wider und zielt auf ein ausgewogenes Beratungsgremium.

2.2 Benennungsverfahren (Verbände, Frist, UBA-Fallback)

Die Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen die Mitglieder sowie deren Stellvertretungen gegenüber dem UBA. Das UBA fordert hierzu eine einvernehmliche Benennung innerhalb einer Frist. Erfolgt keine Einigung innerhalb der Frist, nimmt das UBA die Benennung selbst vor. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung der Kommission geregelt (vgl. § 23 Abs. 4 S. 1 EWKFondsG).

2.3 Ehrenamtlichkeit, keine Vergütung/Auslagen

Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Das Gesetz schließt sowohl eine Vergütung als auch die Erstattung von Auslagen aus. Für entsendende Organisationen bedeutet das: interne Ressourcen und Reisekosten müssen eigenständig getragen werden.

2.4 Praxis-Hinweise (Fristen, Stellvertretungen, Interessenkonflikte)

  • Fristenmanagement: Benennungsfristen des UBA frühzeitig im Verband koordinieren; Fallback durch UBA vermeiden.
  • Stellvertretungen: Qualifizierte Stellvertreter benennen, um Arbeitsfähigkeit der Kommission zu sichern.
  • Compliance: Interne Bias-/Interessenkonflikt-Regeln etablieren; Transparenz sichern (z. B. Offenlegung relevanter Mandate).

3. Häufige Fragen zu § 24 EWKFondsG

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Wie setzt sich die Kommission zahlenmäßig zusammen?

Aus 12 Mitgliedern: 6 Hersteller, 1 kommunale Entsorgungswirtschaft, 2 kommunale Spitzenverbände, 1 sonstige Anspruchsberechtigte, 1 Umweltverbände, 1 Verbraucherverbände.

Wer benennt die Mitglieder und Stellvertretungen?

Die Verbände/Interessenvertreter benennen gegenüber dem UBA; gelingt keine Einigung fristgerecht, benennt das UBA selbst.

Erhalten Mitglieder eine Vergütung oder Kostenerstattung?

Nein. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich; weder Vergütung noch Auslagenerstattung sind vorgesehen.

Wo sind Details des Verfahrens geregelt?

In der Geschäftsordnung der Kommission (vgl. § 23 Abs. 4 S. 1 EWKFondsG).

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4. Wortlaut von § 24 EWKFondsG (vollständig)

§ 24 Besetzung und Benennung

(1) 1Die Einwegkunststoffkommission besteht aus 12 Mitgliedern. 2Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:

  1. sechs Vertreter der Hersteller,
  2. ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
  3. zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
  4. ein Vertreter der sonstigen, nicht durch die Vertreter nach den Nummern 2 und 3 vertretenen Anspruchsberechtigten,
  5. ein Vertreter der Umweltverbände und
  6. ein Vertreter der Verbraucherverbände.

3Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. 4Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird nicht gewährt.

(2) 1Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen dem Umweltbundesamt die Mitglieder und Stellvertretungen. 2Dazu fordert das Umweltbundesamt die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. 3Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch das Umweltbundesamt benannt. 4Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 geregelt.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG