§ 26 EWKFondsG – Bußgeldvorschriften

§ 26 EWKFondsG – Bußgeldvorschriften

Einwegkunststofffonds – § 26 Bußgeldvorschriften

§ 26 EWKFondsG bündelt die Bußgeldtatbestände des Gesetzes und legt die Bußgeldrahmen fest. Erfasst werden insbesondere Verstöße gegen Registrierung (§ 7), Bevollmächtigung (§ 10), jährliche Meldung (§ 11) und die Verbote rund um das Bereitstellen/Anbieten von Einwegkunststoffprodukten (§ 9). Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Umweltbundesamt (UBA); in schweren Fällen drohen bis zu 100.000 € Bußgeld.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 26 EWKFondsG (Bußgeldvorschriften)
    1. 2.1 Tatbestände & Systematik
    2. 2.2 Bußgeldrahmen, Zuständigkeit & Mittelzufluss
    3. 2.3 Bezug zu §§ 7, 9, 10, 11 EWKFondsG
    4. 2.4 Praxis-Hinweise zur Compliance
  2. 3. Häufige Fragen zu § 26 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 26 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 26 EWKFondsG (Bußgeldvorschriften)

2.1 Tatbestände & Systematik

§ 26 erfasst vorsätzliche und fahrlässige Verstöße. Sanktioniert werden u. a.: fehlende oder fehlerhafte Registrierung (§ 7), Pflichtverstöße bei Mitteilungen (§ 7 Abs. 1 S. 2; § 10 Abs. 2 S. 5), unzulässiges Bereitstellen/Anbieten von Einwegkunststoffprodukten (§ 9 Abs. 1–4), fehlende/fehlerhafte Bevollmächtigung/Benennung (§ 10 Abs. 1, 2, 4) sowie fehlende oder fehlerhafte Jahresmeldung (§ 11 Abs. 1).

2.2 Bußgeldrahmen, Zuständigkeit & Mittelzufluss

Der Bußgeldrahmen differenziert: Für Verstöße nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3–6 sind bis zu 100.000 € möglich; in den übrigen Fällen bis zu 10.000 €. Verwaltungsbehörde ist das UBA; auch gerichtlich angeordnete Geldbußen und Einziehungen fließen der Bundeskasse zu.

2.3 Bezug zu §§ 7, 9, 10, 11 EWKFondsG

Die Bußgeldnorm ist das Vollzugsrückgrat für zentrale Pflichten: Registrierung (Eingangsvoraussetzung für marktbezogene Aktivitäten), Bevollmächtigung (insb. Auslandshersteller), Meldepflichten (Punkte-/Abgabenlogik), sowie Verbote zum Bereitstellen/Anbieten von Produkten und Dienstleistungen. Unternehmen sollten diese Prozesse integriert steuern.

2.4 Praxis-Hinweise zur Compliance

  • Registrierungs- & Stammdatenpflege: Änderungen unverzüglich melden; Nachweise geordnet vorhalten.
  • Vertretungsmodell: Auslandshersteller mit rechtzeitigem und formal korrektem Bevollmächtigten (§ 10).
  • Produkt- & Vertriebschecks: Prozesse für Marktbereitstellung/Anbieten nur bei erfüllten Voraussetzungen; ggf. Sperren/Stopps in ERP/Shop.
  • Meldekalender: Fristen & Datenqualität für § 11 (Jahresmeldung) sicherstellen; Vier-Augen-Prinzip.
  • Self-Audit: Regelmäßige interne Prüfungen zur Risiko­minimierung – insbesondere bei hohen Bußgeldtatbeständen (100.000 €-Rahmen).

3. Häufige Fragen zu § 26 EWKFondsG

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Welche Verstöße können mit bis zu 100.000 € geahndet werden?

Verstöße nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 (Registrierung), Nr. 2 Buchst. a (Mitteilungspflicht aus § 7 Abs. 1 S. 2) sowie Nr. 3–6 (Verbote rund um § 9) – vgl. § 26 Abs. 2.

Wer verhängt die Bußgelder?

Das Umweltbundesamt als Verwaltungsbehörde i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (§ 26 Abs. 3 EWKFondsG).

Wohin fließen die Bußgelder?

Die Bußgelder und ggf. gerichtlich angeordnete Einziehungen fließen der Bundeskasse zu (§ 26 Abs. 4).

Welche typischen Fehler führen zu Bußgeldern?

Versäumte/fehlerhafte Registrierung, fehlender/zu spät benannter Bevollmächtigter, Anbieten/Bereitstellen ohne erfüllte Voraussetzungen, unvollständige oder verspätete Jahresmeldungen.

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4. Wortlaut von § 26 EWKFondsG (vollständig)

§ 26 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
  2. entgegen
    1. § 7 Absatz 1 Satz 2 oder
    2. § 10 Absatz 2 Satz 5
    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  3. entgegen § 9 Absatz 1 ein Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,
  4. entgegen § 9 Absatz 2 ein Einwegkunststoffprodukt zum Verkauf anbietet,
  5. entgegen § 9 Absatz 3 das Anbieten eines Einwegkunststoffproduktes ermöglicht,
  6. entgegen § 9 Absatz 4 eine dort genannte Dienstleistung erbringt,
  7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beauftragt,
  8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder
  9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt.

(4) Auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, fließen derjenigen Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG