§ 28 EWKFondsG – Evaluierung

§ 28 EWKFondsG – Evaluierung

Einwegkunststofffonds – § 28 Evaluierung

§ 28 EWKFondsG verpflichtet die Bundesregierung zu einer Evaluation des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2027. Ziel ist die Überprüfung, ob die Regelungen die Zielerreichung (u. a. Stadtsauberkeit, Kostentragung, Alternativenentwicklung) unterstützen. Der Paragraph nennt dazu konkrete Prüffelder und öffnet die Tür für eine spätere Anpassung von Anwendungsbereich und Mechanik.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 28 EWKFondsG (Evaluierung)
    1. 2.1 Evaluationsfrist & Zweck
    2. 2.2 Evaluationsschwerpunkte (vier Prüffelder)
    3. 2.3 Methodik, Daten & Einbindung
    4. 2.4 Mögliche Rechtsfolgen & Anschlussregelungen
    5. 2.5 Praxis-Hinweise für Anspruchsberechtigte & Hersteller
  2. 3. Häufige Fragen zu § 28 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 28 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 28 EWKFondsG (Evaluierung)

2.1 Evaluationsfrist & Zweck

Die Bundesregierung hat bis zum 31.12.2027 die Wirksamkeit des EWKFondsG im Hinblick auf die gesetzten Ziele zu überprüfen. Die Norm dient der Wirkungskontrolle des Fondsmodells (Abgabensystem, Punkte-/Auszahlungsmechanik) und schafft eine rechtliche Grundlage für datengestützte Nachsteuerung.

2.2 Evaluationsschwerpunkte (vier Prüffelder)

§ 28 konkretisiert vier Bereiche, die „insbesondere“ zu prüfen sind:

  • Alternativenentwicklung: Fortschritt nachhaltiger Produkte als Ersatz für die in Anlage 1 gelisteten Einwegkunststoffprodukte.
  • Stadtsauberkeit/Landschaft: Verbesserungen bei den durch Anlage-1-Produkte verursachten Abfallmengen in Stadt und Landschaft.
  • Kostenentlastung der Allgemeinheit: Verlagerung bisheriger Sammel-, Reinigungs- und Sensibilisierungskosten weg von Kommunen/Öffentlichkeit.
  • Erweiterung des Anwendungsbereichs: Bedarf, weitere Produkte einzubeziehen – unter Berücksichtigung der Überprüfung nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/904.

2.3 Methodik, Daten & Einbindung

Die Evaluation sollte auf Meldedaten (§§ 11, 17), Prüfergebnissen (§ 18), Punkte-/Auszahlungsstatistiken (§§ 19–21) sowie weiteren Studien aufsetzen. Flankierend kann die Einwegkunststoffkommission (§ 23) mit Dateneinschätzungen beitragen; praktische Vollzugsdaten des UBA bilden die empirische Basis.

2.4 Mögliche Rechtsfolgen & Anschlussregelungen

Die Evaluation selbst ändert das Recht nicht unmittelbar, sie schafft jedoch die Legitimations- und Entscheidungsgrundlage für Anpassungen (z. B. Erweiterung des Anwendungsbereichs, Feintuning am Punktesystem, Nachjustierung der Abgabesätze via § 14 Abs. 3 i. V. m. Verordnung).

2.5 Praxis-Hinweise für Anspruchsberechtigte & Hersteller

  • Datenqualität: Vollständige, prüffeste Leistungs- und Kostenberichte erleichtern die Evaluation und stützen künftige Entscheidungen.
  • Monitoring: Entwicklungen bei Alternativprodukten und Littering-Indikatoren dokumentieren (vor/nach Fondsstart).
  • Stakeholder-Input: Ergebnisse kommunaler Projekte und Sensibilisierungsmaßnahmen strukturiert aufbereiten (Lessons Learned).

3. Häufige Fragen zu § 28 EWKFondsG

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Bis wann ist die Evaluation durchzuführen – und durch wen?

Bis 31. Dezember 2027 durch die Bundesregierung.

Welche Aspekte sind mindestens zu prüfen?

Vier Prüffelder: Alternativenentwicklung, Stadtsauberkeit/Landschaft, Entlastung der Allgemeinheit, Bedarf einer Erweiterung des Anwendungsbereichs (unter Bezug auf Art. 15 SUP-Richtlinie).

Hat die Evaluierung unmittelbare Rechtsfolgen?

Nein unmittelbar. Sie liefert jedoch die Grundlage für spätere Anpassungen (z. B. Produktkatalog/Abgabesätze/Punkte).

Welche Daten sind für die Evaluierung besonders relevant?

Meldedaten & Prüfberichte (§§ 11, 17, 18), Punkte-/Auszahlungsdaten (§§ 19–21) sowie kommunale Kosten- und Littering-Indikatoren.

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4. Wortlaut von § 28 EWKFondsG (vollständig)

§ 28 Evaluierung

Die Bundesregierung evaluiert bis zum 31. Dezember 2027 die Wirkung der in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen im Hinblick auf die Zielerreichung. Im Rahmen der Evaluierung ist insbesondere zu überprüfen:

  1. die Entwicklung von nachhaltigen Produkten als Alternative zu den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1,
  2. die Verbesserung der Sauberkeit von Städten und Landschaften im Hinblick auf die aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstehenden Abfälle,
  3. die Entlastung der Allgemeinheit von den bisher zu tragenden Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungskosten,
  4. die Notwendigkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs auf weitere Produkte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/904.

Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG