§ 3 EWKFondsG – Begriffsbestimmungen
§ 3 EWKFondsG bündelt sämtliche Begriffsbestimmungen, die für Pflichten, Verbote und die Fondslogik maßgeblich sind. Neben den Kernbegriffen „Einwegkunststoffprodukt“ und „Kunststoff“ werden der Hersteller weit gefasst (inklusive Fernabsatz) sowie Marktplatz, Fulfilment-Dienstleister und Bevollmächtigter präzisiert. Zudem definiert § 3 die Kostenarten (Sammlung, Reinigung, Sensibilisierung, Daten, Verwaltung), auf die der Fonds auszahlt und die die Abgabenbasis legitimieren.
1. Inhalt
- 2. Kommentierung zu § 3 EWKFondsG (Begriffsbestimmungen)
- 2.1 Systematik & Funktion der Legaldefinitionen
- 2.2 „Einwegkunststoffprodukt“ & „Kunststoff“ (Nr. 1–2)
- 2.3 „Hersteller“ (Nr. 3) – Weite Erfassung inkl. Fernabsatz
- 2.4 Markt- & Vertriebsbegriffe (Nr. 4–7): Bereitstellen, Marktplatz, Betreiber, Anbieten
- 2.5 Fulfilment & Bevollmächtigte (Nr. 8–9)
- 2.6 Zentrale Stelle & öffentliches Sammelsystem (Nr. 10–11)
- 2.7 Kostenarten des Fonds (Nr. 12–16) – Reichweite & Abgrenzungen
- 2.8 Praxis-Folgen: Abgrenzung, Dokumentation, Risikofelder
- 3. Häufige Fragen zu § 3 EWKFondsG
- 4. Wortlaut von § 3 EWKFondsG (vollständig)
2. Kommentierung zu § 3 EWKFondsG (Begriffsbestimmungen)
2.1 Systematik & Funktion der Legaldefinitionen
Die in § 3 zusammengefassten Definitionen sind tragend für die Zuordnung von Pflichten (Registrierung, Meldung, Abgabe), Verboten (z. B. Anbieten/Bereitstellen bei fehlender Registrierung) und die Finanzlogik (leistungsbezogene Erstattung der Kostenkategorien). Sie knüpfen an Produktkataloge der Anlage 1 und an abfall- wie vertriebsrechtliche Begriffe an, um Online- wie Offline-Vertriebswege gleichermaßen zu erfassen.
2.2 „Einwegkunststoffprodukt“ & „Kunststoff“ (Nr. 1–2)
- Einwegkunststoffprodukt (Nr. 1): Entscheidend ist die Nicht-Konzeption für mehrere Produktkreisläufe (keine Wiederbefüllung/Wiederverwendung zu demselben Zweck). Reuse-Modelle fallen daher nicht darunter, sofern sie objektiv auf Mehrfachnutzung ausgelegt sind.
- Kunststoff (Nr. 2): Anknüpfung an die REACH-Definition des Polymers; natürliche, nicht chemisch modifizierte Polymere sind ausgenommen. Zusatzstoffe/Compounds sind mitgedacht, solange der Werkstoff als Hauptstrukturbestandteil fungiert.
2.3 „Hersteller“ (Nr. 3) – Weite Erfassung inkl. Fernabsatz
Der Herstellerbegriff ist rollen- und kanaluebergreifend: Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur – maßgeblich ist die erste Bereitstellung im Geltungsbereich. Nicht in Deutschland niedergelassene Anbieter werden erfasst, wenn sie per Fernkommunikationsmitteln unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkaufen (Fernabsatz).
2.4 Markt- & Vertriebsbegriffe (Nr. 4–7): Bereitstellen, Marktplatz, Betreiber, Anbieten
- Bereitstellung auf dem Markt (Nr. 4): Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb/Verbrauch/Verwendung im geschäftlichen Verkehr.
- Elektronischer Marktplatz & Betreiber (Nr. 5–6): Plattformen, die Dritten das Anbieten/Bereitstellen ermöglichen; der Betreiber wird als eigene Akteurskategorie adressiert.
- Anbieten (Nr. 7): Präsentation/öffentliches Zugänglichmachen und Aufforderung zur Angebotsabgabe; erfasst damit Shop-Listing bis zur „Kauf mich“-Aufforderung.
2.5 Fulfilment & Bevollmächtigte (Nr. 8–9)
- Fulfilment-Dienstleister (Nr. 8): Mindestens zwei Funktionen (Lagerung, Verpackung, Adressierung, Versand) an Produkten ohne Eigentum am Gut; Post-/Paket-/Fracht sind ausdrücklich nicht Fulfilment.
- Bevollmächtigter (Nr. 9): In Deutschland niedergelassene Person/Gesellschaft, die für einen ausländischen Hersteller bestimmte Pflichten übernimmt (wichtiger Baustein für Fernabsatzkonstellationen, vgl. § 10).
2.6 Zentrale Stelle & öffentliches Sammelsystem (Nr. 10–11)
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wird als Institution verortet, ohne die Fondsverwaltung zu übernehmen (die liegt beim UBA). Öffentliche Sammelsysteme sind solche an allgemein zugänglichen Orten, betrieben durch oder im Auftrag öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts – zentral für Kostenanträge.
2.7 Kostenarten des Fonds (Nr. 12–16) – Reichweite & Abgrenzungen
- Sammlungskosten (Nr. 12): Infrastruktur (Behälter), Betrieb, Transport/Entsorgung; inkl. spezifischer Infrastrukturen für Tabakfilter-Abfall an stark vermüllten Orten.
- Reinigungskosten (Nr. 13): Reinigungsaktionen (inkl. Transport/Entsorgung) durch/auftrags der öffentlichen Hand.
- Sensibilisierungskosten (Nr. 14): Maßnahmen im Rahmen der Abfallberatung nach § 46 Abs. 2, 3 Nr. 2–3 KrWG.
- Datenerhebungs-/übermittlungskosten (Nr. 15): Erhebung/Übermittlung zu Sammlung/Entsorgung.
- Verwaltungskosten (Nr. 16): Kosten des UBA für Durchführung (Personal/Sachkosten, kalkulatorische Kosten, IT, Fremdleistungen).
2.8 Praxis-Folgen: Abgrenzung, Dokumentation, Risikofelder
- Produkt-Check: Einstufung gegen § 3 Nr. 1–2 und Anlage 1; im Zweifel behördliche Feststellung nach § 22 nutzen.
- Herstellerzuordnung: Wer „erstmals bereitstellt“, trägt Pflichten – auch bei Liefer-/Fernabsatzketten.
- Plattform/Logistik: Marktplatzregeln & Fulfilment-Schnittstellen früh klären; Sperr-/Freigabeprozesse für registrierte Hersteller etablieren.
- Kostennachweise: Anspruchsberechtigte sollten Erfassungs- und Belegsysteme an die Kostenarten Nr. 12–16 anlehnen (spätere Punkte-/Auszahlungslogik).
3. Häufige Fragen zu § 3 EWKFondsG
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Wann ist ein Produkt kein Einwegkunststoffprodukt?
Wenn es konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wurde, um mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen (Wiederbefüllung/Wiederverwendung zu demselben Zweck). Natürliche, nicht chemisch modifizierte Polymere sind vom Kunststoffbegriff ausgenommen.
Wer gilt als „Hersteller“ bei importierten Bechern und Befüllung vor Ort?
„Hersteller“ ist u. a. der Importeur oder Befüller/Verkäufer, der das Produkt erstmals im Geltungsbereich bereitstellt. Maßgeblich ist die erste Marktbereitstellung, nicht zwingend die Produktion.
Sind Paketdienste Fulfilment-Dienstleister?
Nein. Post-, Paket- und sonstige Frachtverkehrsdienstleister sind ausdrücklich nicht Fulfilment-Dienstleister. Fulfilment setzt mind. zwei Leistungen (Lagerung, Verpackung, Adressierung, Versand) an fremdem Eigentum voraus.
Welche Kostenarten können über den Fonds erstattet werden?
Sammlung, Reinigung, Sensibilisierung, Datenerhebung/-übermittlung sowie Verwaltungskosten (UBA) – jeweils nach den in § 3 Nr. 12–16 genannten Reichweiten.
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4. Wortlaut von § 3 EWKFondsG (vollständig)
§ 3 Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- Einwegkunststoffprodukt: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist;
- Kunststoff: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden;
- Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt oder
- nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft;
- Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- elektronischer Marktplatz: eine Internetseite oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Dritten, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
- Betreiber eines elektronischen Marktplatzes: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
- Anbieten: das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes; das Anbieten umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben;
- Fulfilment-Dienstleister: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;
- Bevollmächtigter: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und die ein Hersteller, der nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist, beauftragt hat, in eigenem Namen Aufgaben wahrzunehmen, um bestimmte Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen;
- Zentrale Stelle: die nach § 24 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“;
- öffentliches Sammelsystem: öffentlich ist ein Sammelsystem, das an allgemein zugänglichen Orten errichtet ist und von oder im Auftrag von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird;
- Sammlungskosten: die Kosten der Sammlung von den aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstandenen Abfällen in öffentlichen Sammelsystemen; zu den Sammlungskosten gehören die Kosten der Infrastruktur, wie Sammelbehälter, und ihres Betriebs sowie die Kosten der Beförderung und Entsorgung der Abfälle; zu den Sammlungskosten gehören auch die Kosten für die Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung von Abfällen aus Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern sowie von Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, an allgemein zugänglichen Orten mit starker Vermüllung;
- Reinigungskosten: im jeweiligen Umfang die Kosten von Reinigungsaktionen, die von oder im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden und die dazu dienen, die Umwelt von den aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstandenen Abfällen zu säubern; zu den Reinigungskosten gehören auch die Kosten für die Beförderung und Entsorgung der Abfälle;
- Sensibilisierungskosten: im jeweiligen Umfang die Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen, die von oder im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Rahmen der Abfallberatung nach § 46 Absatz 2 und 3 Nummer 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchgeführt werden und die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 oder aus diesen entstehende Abfälle betreffen;
- Datenerhebungs- und -übermittlungskosten: die Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten über die Sammlung und Entsorgung der aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstehenden Abfälle;
- Verwaltungskosten: die Kosten, die dem Umweltbundesamt für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten, kalkulatorische Kosten, Kosten für die Errichtung und den Betrieb der elektronischen Datenerfassungs- und -verarbeitungssysteme sowie Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
Amtlicher Volltext online: Gesetze im Internet – EWKFondsG
