§ 8 EWKFondsG – Register der Hersteller

§ 8 EWKFondsG – Register der Hersteller

Einwegkunststofffonds – § 8 Register der Hersteller

§ 8 EWKFondsG regelt das Register der Hersteller technisch und organisatorisch. Das Umweltbundesamt (UBA) richtet hierfür ein informationstechnisches System ein, bestimmt elektronische Verfahren/Standards und verarbeitet die Registrierungsdaten nach § 7. Zudem normiert § 8 die Datenübernahme aus dem Verpackungsregister (mit Zustimmung), Löschfristen sowie jährliche Datenübermittlungen an Zentrale Stelle und Statistisches Bundesamt.

1. Inhalt

  1. 2. Kommentierung zu § 8 EWKFondsG (Register der Hersteller)
    1. 2.1 IT-System & elektronische Verfahren (UBA)
    2. 2.2 Datenverarbeitung & Löschung (3-Jahres-Frist)
    3. 2.3 Datenübernahme aus dem Verpackungsregister (mit Zustimmung)
    4. 2.4 Jährliche Übermittlungen: Zentrale Stelle & Destatis (bis 31.01.)
    5. 2.5 Praxis-Setup, Datenschutz & Governance
  2. 3. Häufige Fragen zu § 8 EWKFondsG
  3. 4. Wortlaut von § 8 EWKFondsG (vollständig)

2. Kommentierung zu § 8 EWKFondsG (Register der Hersteller)

2.1 IT-System & elektronische Verfahren (UBA)

Das UBA stellt ein informationstechnisches System für die Herstellerregistrierung nach § 7 bereit und eröffnet den Zugang für Hersteller/Bevollmächtigte über seine Internetseite. Es kann nähere Anweisungen zum elektronischen Verfahren festlegen, einschließlich elektronischer Übermittlung, Verschlüsselung und des Zugangs für elektronische Dokumente.

2.2 Datenverarbeitung & Löschung (3-Jahres-Frist)

Das UBA ist befugt, die in § 7 Abs. 2 genannten Registrierungsdaten abzurufen, zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die Daten sind automatisiert drei Jahre nach Ablauf des Tages zu löschen, an dem die Registrierung endet.

2.3 Datenübernahme aus dem Verpackungsregister (mit Zustimmung)

Liegen die Stammdaten nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–4 bereits im Verpackungsregister (§ 9 VerpackG) vor, ist das UBA bei erteilter Zustimmung des Herstellers verpflichtet und befugt, diese Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die Zentrale Stelle übermittelt dazu die Daten und technische Informationen, dokumentiert die Abrufe und löscht diese Dokumentation nach 6 Monaten (Zweckbindung: Datenschutzkontrolle, Datensicherung, ordnungsgemäßer IT-Betrieb).

2.4 Jährliche Übermittlungen: Zentrale Stelle & Destatis (bis 31.01.)

Das UBA übermittelt jährlich bis 31. Januar die Daten aller im Vorjahr registrierten Hersteller:
– an die Zentrale Stelle (mit Angaben nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–6 und § 11 Abs. 1, soweit für VerpackG-Pflichten erforderlich),
– an das Statistische Bundesamt (mit Angaben nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–6, soweit für Aufgaben nach § 5a UmweltstatG erforderlich).
Formate werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

2.5 Praxis-Setup, Datenschutz & Governance

  • Onboarding: Einheitliche Stammdatenhaltung; Nutzung der Datenübernahme aus dem Verpackungsregister senkt Pflegeaufwand.
  • Compliance: Klare Zuständigkeiten für Registrierungsdaten, Änderungsmitteilungen und Fristen (31.01-Transfers); Überwachung der Löschfristen.
  • Datenschutz: Zweckbindung, Datensparsamkeit, Verschlüsselung, Protokoll-Löschung nach 6 Monaten; Abstimmung mit interner DSGVO-Organisation.

3. Häufige Fragen zu § 8 EWKFondsG

Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort einzublenden.

Wozu dient das Register nach § 8?

Es bildet die digitale Infrastruktur für Registrierung und Kommunikation mit Herstellern/Bevollmächtigten und steuert Datenverarbeitung, Übermittlungen und Löschfristen.

Wie lange werden Registrierungsdaten gespeichert?

Drei Jahre nach dem Tag, an dem die Registrierung endet (automatisierte Löschung).

Kann ich meine VerpackG-Stammdaten übernehmen lassen?

Ja, mit Ihrer Zustimmung. Das UBA ist dann zur Datenübernahme aus dem Verpackungsregister verpflichtet und befugt; Abrufprotokolle werden nach 6 Monaten gelöscht.

Welche Datenmeldungen erfolgen jährlich und bis wann?

Bis 31. Januar des Folgejahres übermittelt das UBA Daten der registrierten Hersteller an die Zentrale Stelle (inkl. § 11 Abs. 1, soweit erforderlich) und an Destatis (für § 5a UmweltstatG).

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4. Wortlaut von § 8 EWKFondsG (vollständig)

§ 8 Register der Hersteller

(1) 1Zur Registrierung der Hersteller nach § 7 richtet das Umweltbundesamt ein informationstechnisches System ein und eröffnet den Zugang für die Hersteller und die Bevollmächtigten auf seiner Internetseite. 2Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern und den Bevollmächtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente bestimmen. 3Das Umweltbundesamt ist befugt, die in § 7 Absatz 2 genannten Daten abzurufen, zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 4Die Daten sind drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Herstellers endet, automatisiert zu löschen.

(2) 1Soweit die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bereits durch die Registrierung nach § 9 des Verpackungsgesetzes bei der Zentralen Stelle vorliegen, ist das Umweltbundesamt bei Vorliegen der Zustimmung des Herstellers nach § 7 Absatz 2 Satz 2 verpflichtet und befugt, die dort zur Verfügung stehenden Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 2Dazu stellt die Zentrale Stelle dem Umweltbundesamt diese Daten sowie die notwendigen technischen Informationen zur Art der Datenübermittlung zur Verfügung und dokumentiert die Abrufe. 3Die Dokumentation darf nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 4Die Dokumentation ist nach sechs Monaten automatisiert zu löschen.

(3) 1Das Umweltbundesamt übermittelt der Zentralen Stelle jährlich elektronisch bis zum 31. Januar die Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und § 11 Absatz 1, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach dem Verpackungsgesetz erforderlich ist. 2Das Umweltbundesamt und die Zentrale Stelle legen das Format der elektronischen Übermittlung im Einvernehmen fest.

(4) 1Das Umweltbundesamt übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich elektronisch bis zum 31. Januar die Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Statistischen Bundesamtes nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlich ist. 2Das Umweltbundesamt und das Statistische Bundesamt legen das Format der elektronischen Übermittlung im Einvernehmen fest.

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